Onlineantrag und Formulare
Hinweis: Sobald Sie eine Postleitzahl oder einen Ort angegeben haben, können wir Ihnen an dieser Stelle den Onlineantrag und die Formulare der zuständigen Stelle anzeigen. Ort angeben
Zuständige Stelle
das für den Wohnort des Schülers/der Schülerin zuständige Staatliche Schulamt
Hinweis: Sobald Sie eine Postleitzahl oder einen Ort angegeben haben, können wir Ihnen an dieser Stelle weitere Informationen zu der für Sie zuständigen Stelle anzeigen. Ort angeben
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Verfahrensablauf
Die Aufhebung des Anspruchs auf ein sonderpägagogisches Bildungsangebot wird beantragt von :
- der bisher besuchten Schule (SBBZ oder die allgemeine Schule) nach Anhörung der Eltern oder
- den Eltern.
Das Staatliche Schulamt entscheidet über den Antrag. Es benachrichtigt die Eltern schriftlich über das Ergebnis.
Erforderliche Unterlagen
Beantragt die bisher besuchte Schule die Aufhebung des Anspruchs, muss sie folgende Unterlagen vorlegen:
- Bericht über das Lernverhalten
- Leistungs- und Entwicklungsstand des Kindes
- Vorschlag zur zukünftigen Klasseneinstufung mit Empfehlungen für die weitere Förderung
Die Eltern müssen keine Unterlagen vorlegen.
Rechtsgrundlage
- § 15 Schulgesetz (SchG) (Sonderpädagogische Förderung in Sonderschulen und allgemeinen Schulen)
- § 82 Schulgesetz (SchG) (Feststellung des Anspruchs)
- § 83 Schulgesetz (SchG) (Beginn und Dauer der Pflicht zum Besuch der Sonderschule)
- § 9 Verordnung über sonderpädagogische Bildungsangebote (SBA-VO) (Überprüfung und Aufhebung)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Kultusministerium hat ihn am 22.01.2020 freigegeben.