Meldebescheinigung oder Lebensbescheinigung beantragen
Mit der Meldebescheinigung können Sie gegenüber Dritten nachweisen, in einer aktuellen Wohnung gemeldet zu sein. Es gibt verschiedene Behörden oder Anlässe, bei denen Sie eine Meldebescheinigung vorlegen müssen.
Beispielsweise für:
- Aufgebot beim Standesamt
- Zulassungsstelle
- Banken
- Rentenversicherer
Die Meldebescheinigung gibt Auskunft über Ihre im Melderegister gespeicherten Daten wie z.B. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, aktuelle Anschriften.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
die Meldebehörde Ihres Wohnorts
Meldebehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes oder
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Erforderliche Unterlagen
Die Meldebehörde kann folgende Unterlagen verlangen:
- Wenn Sie den Antrag persönlich stellen: Personalausweis oder Reisepass
- Wenn Sie den Antrag schriftlich oder per E-Mail stellen: Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses. Wird die Bescheinigung für das Jobcenter oder Sozialamt benötigt, fügen Sie bitte das Schreiben bei, in dem Sie aufgefordert werden, eine Meldebescheinigung einzureichen.
Impressum
Verantwortlich
Stadtverwaltung Ludwigsburg
Wilhelmstraße 11
71638 Ludwigsburg
Telefon: (0 71 41) 9 10-0
Telefax: (0 71 41) 9 10-27 37
E-Mail: rathaus@ludwigsburg.de
Internet: www.ludwigsburg.de
Die Stadt Ludwigsburg ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Sie wird vertreten durch Oberbürgermeister Dr. Matthias Knecht.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 146128114
Inhaltlich Verantwortlicher nach § 5 Telemediengesetz (TMG) bzw. § 55 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag) (RStV): Peter Spear