Gebäudeaufnahme
Wenn Sie ein Gebäude errichtet haben, müssen Sie dies der zuständigen Vermessungsbehörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, anzeigen.
Die Anzeige ist gesetzlich vorgeschrieben, damit die Gebäude im Liegenschaftskataster dokumentiert werden können. Die sogenannte Gebäudeaufnahme muss nach jedem Neu-, An- oder Umbau erfolgen.
Wird kein Antrag gestellt, werden eingetretene bauliche Veränderungen von Amts wegen erfasst und zur Aktualisierung in das Liegenschaftskataster übernommen, damit die Angaben im Liegenschaftskataster wieder auf dem tatsächlichen Stand sind. Die Gebäudeaufnahme von Amts wegen kann auch noch geraume Zeit – manchmal sogar Jahre – nach der Errichtung oder dem Umbau eines Gebäudes erfolgen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
die untere Vermessungsbehörde
Untere Vermessungsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Grundstück liegt, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Verfahrensablauf
Sie müssen bei der zuständigen Stelle eine formlose Anzeige machen, damit das Gebäude zur Aktualisierung des Liegenschaftskatasters aufgenommen wird. Hierfür müssen Sie der zuständigen Behörde die Fertigstellung des Bauvorhabens sowie die Höhe der Baukosten mitteilen. Diese Anzeige kann schriftlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen.
Hinweis: Auf die Anzeige kann verzichtet werden, wenn Sie einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der Durchführung der notwendigen Vermessungsaufgaben beauftragen.
Kosten
Die Höhe der Gebühr ist abhängig von den Baukosten des Gebäudes. Näheres können Sie dem Gebührenverzeichnis entnehmen.
Beispiel:
Für ein typisches Wohnhaus (Baukosten von mehr als 100.000 Euro bis 400.000 Euro) fallen Gebühren für die Gebäudeaufnahme in Höhe von 300 Euro zuzüglich Umsatzsteuer an. Hinzu kommt die Fortführungsgebühr in Höhe von 30 Prozent der Gebühr für die Gebäudeaufnahme, in diesem Fall 90 Euro. Für die Gebäudeaufnahme eines typischen Einfamilienhauses wird also ein Gesamtbetrag von derzeit 447 Euro fällig.
Freigabevermerk
Impressum
Anbieter im Sinne des TMG bzw. RStV ist das
Landratsamt Schwäbisch Hall
Pressestelle
Münzstraße 1
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Fon: 0791 755-0
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Der Landkreis Schwäbisch Hall ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und wird vertreten durch Landrat Gerhard Bauer.
Aufsichtsbehörde:
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Ruppmannstr. 21
70565 Stuttgart
Umsatzsteuer- Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz (UStG):
DE 146 789 292