Onlineantrag und Formulare
Hinweis: Sobald Sie eine Postleitzahl oder einen Ort angegeben haben, können wir Ihnen an dieser Stelle den Onlineantrag und die Formulare der zuständigen Stelle anzeigen. Ort angeben
Zuständige Stelle
Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Schule ihren Standort hat
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- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung sind:
- Die Ersatzschule ist seit drei Jahren erfolgreich in Betrieb. Diese Wartefrist kann entfallen, wenn
- eine bereits anerkannte Ersatzschule ausgebaut wird oder
- der Träger einer bestehenden staatlich anerkannten Ersatzschule eine weitere Ersatzschule desselben Schultyps einrichtet.
- Dem Unterricht liegt ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde.
- Das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule wird erreicht.
- Der Wechsel von Schülern oder Schülerinnen der Ersatzschule an eine entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ist ohne besondere Schwierigkeiten möglich.
- Die Ersatzschule wendet die geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen der entsprechenden öffentlichen Schulen an.
- Die Schulleitung besitzt die für ihre Aufgabe erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung.
- Die Lehrkräfte erfüllen die Voraussetzungen für ein ihrer Tätigkeit entsprechendes Lehramt an öffentlichen Schulen. Je nach den besonderen Gegebenheiten einer Privatschule sind Abweichungen möglich.
Verfahrensablauf
Die Anerkennung beantragen Sie als Träger der Schule schriftlich. Ein bestimmtes Formular gibt es nicht.
Die handschriftliche Unterschrift des Schulträgers oder einer vertretungsberechtigten Person ist erforderlich.
Sie erhalten nach der Prüfung einen Anerkennungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
Rechtsgrundlage
- § 10 Privatschulgesetz (PSchG) (Anerkennung von Ersatzschulen)
- Nr. 12 Vorschriften des Kultusministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes (VVPSchG) (Anerkennung von Ersatzschulen)
- Nr. 17.2 Anlage zur Gebührenverordnung Kultusministerium (GebVO KM) (Gebührenverzeichnis)
- Nr. 19.2 Anlage zur Gebührenverordnung Sozialministerium (GebVO SM) (Gebührenverzeichnis)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Kultusministerium und das Sozialministerium haben dessen ausführliche Fassung am 09.05.2018 freigegeben.