Aufgaben des Gutachterausschusses
Grundstücksbewertung
Die Feststellung des Verkehrswertes (Marktwertes) von bebauten oder unbebauten Grundstücken kann bei Veräußerungsabsicht, Erbauseinandersetzung oder aus anderen Gründen erforderlich sein. Auf Antrag führen die bei den Gemeinden in Baden-Württemberg eingerichteten Gutachterausschüsse Verkehrswertermittlungen durch. Auch freie Sachverständige oder andere Stellen können mit der Verkehrswertermittlung beauftragt werden.
Was ist zu beachten?
Antragsberechtigt sind:
- Eigentümer
- ihnen gleichstehende Berechtigte (z.B. Erbbauberechtigte)
- Inhaber anderer Rechte am Grundstück (z.B. Nießbrauchberechtigte)
- Pflichtteilsberechtigte
- Gerichte, Justizbehörden und Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit
Formular "Antrag auf Erstellung eines Verkehrswertgutachtens"
Bei der Ermittlung des Verkehrswerts werden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt:
- der Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, der sog. Wertermittlungsstichtag
- die rechtlichen Gegebenheiten (Entwicklungszustand sowie beitrags- und abgabenrechtlicher Zustand des Grundstücks, Art und Maß der baulichen Nutzung nach dem öffentlichen Bau- und Planungsrecht)
- die tatsächlichen Eigenschaften und die sonstige Beschaffenheit des Grundstücks (Grundstücksgröße und -gestalt, Bodenbeschaffenheit, Bebauung)
- Lage des Grundstücks
Für die Erstellung eines Gutachtens durch den Gutachterausschuss werden Gebühren erhoben. Diese richten sich nach dem im Gutachten ermittelten Verkehrswert. Weitere Informationen entnehmen Sie der Gutachterausschussgebührensatzung der Stadt Weil am Rhein.
Auskunft über Bodenrichtwerte
Die Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg haben alle zwei Jahre Bodenrichtwerte für Bauland zu ermitteln. Die Ermittlung hat jeweils auf das Ende eines geraden Kalenderjahres zu erfolgen. Die Bodenrichtwerte werden ortsüblich bekannt gemacht. Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte für ein Gebiet, in dem im Wesentlichen dieselben Wert bestimmenden Merkmale vorliegen. Auf Antrag erteilt die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eine schriftliche Auskunft über den zu einem bestimmten Stichtag gültigen Bodenrichtwert einer Richtwertzone. Für die Bescheinigung wird eine Gebühr nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Weil am Rhein erhoben.
Antrag auf Erteilung einer schriftlichen Bodenrichtwert-Auskunft
Übersicht "Bodenrichtwerte nach § 196 BauGB zum 31.12.2014"
Auskunft aus der Kaufpreissammlung
Die Kaufpreissammlung erhält die Ergebnisse der Auswertung von Grundstückskauf- und Grundstückstauschverträgen sowie von anderen Vorgängen der Eigentumsübertragung und stellt die Grundlage für die Tätigkeit des Gutachterausschusses dar. Die Urkunden über die Verträge und sonstigen Eigentumsübertragungen werden dem Gutachterausschuss von den beurkundenden Stellen, vor allem von Notaren, zur Verfügung gestellt.
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind nur möglich, wenn der Empfänger der Daten ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft macht. Der Antrag kann schriftlich (formlos) oder mündlich an die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses gerichtet werden. Für die Auskunft wird eine Gebühr nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Weil am Rhein erhoben.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Baurechtsabteilung
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Kosten
Link zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Weil am Rhein (Punkt 14 des Gebührenverzeichnisses)
Freigabevermerk
Impressum
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Herausgeber und redaktionelle Kontaktadresse
Stadt Weil am Rhein
Sachgebiet IT und Kommunikation
Rathausplatz 1
79576 Weil am Rhein
Tel.: 0 76 21 - 704-0
Fax: 0 76 21 - 704-123
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