Vereinsregister - Liquidatoren eines Vereins anmelden
Wird ein Verein aufgelöst, so folgt regelmäßig die Liquidation. In der Liquidation wird der Verein abgewickelt. Falls erforderlich, werden
- die laufenden Geschäfte beendet,
- offene Forderungen eingetrieben,
- das Vereinsvermögen verwertet,
- die Schulden des Vereins ausgeglichen und
- ein etwaiger Überschuss an die Berechtigten ausgezahlt.
Eine Liquidation findet nicht statt, wenn
- das Vereinsvermögen aufgrund Satzung oder Gesetz an den Staat fällt oder
- über das Vereinsvermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
In den meisten Fällen kümmert sich der Vereinsvorstand um die Liquidation. Die Mitgliederversammlung kann für diese Aufgabe stattdessen besondere Liquidatoren bestellen, die nicht zwingend dem Verein angehören müssen. Enthält die Satzung Ihres Vereins bestimmte Regelungen für die Bestellung von Liquidatoren, etwa über deren Qualifikation oder das Erfordernis der Vereinszugehörigkeit, so müssen sie beachtet werden. Die Liquidatoren müssen in das Vereinsregister eingetragen werden. Sie sind mit Vertretungsmacht ausgestattet. Den Umfang der Vertretungsmacht muss der Vorstand dem Amtsgericht bei der Anmeldung mitteilen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
für die Führung des Vereinsregisters: das Amtsgericht (Registergericht), in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat
Hinweis: Die Führung des Vereinsregisters ist bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm konzentriert.
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Der Antrag wird von Mitgliedern des Vorstands gestellt, die den Verein vertreten dürfen. Es reicht ein Vorstandsmitglied aus, wenn dieses Mitglied nach der Vereinssatzung alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Kann der Verein nur durch mehrere oder gar alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden, so gilt dies auch für die Anmeldung zum Vereinsregister.
Die Unterschriften der Personen, die die Liquidatoren anmelden, müssen beglaubigt sein. Unterschriften beglaubigen darf
- ein Notar oder eine Notarin oder
- ein Ratschreiber oder eine Ratschreiberin in einer Grundbucheinssichtsstelle
Dies ist bei Gemeinden, die eine Grundbucheinsichtsstelle haben, eine bestimmte Person der Gemeindeverwaltung. Sie darf die Unterschriften öffentlich beglaubigen.
Ergeben sich später Änderungen (zum Beispiel bei den zu Liquidatoren bestellten Personen oder deren Vertretungsmacht), müssen die Liquidatoren diese selbst mitteilen. Sie müssen diese Mitteilung vorher beglaubigen lassen.
Erforderliche Unterlagen
Anmeldung der Liquidatoren:
- öffentlich beglaubigte Erklärung der anmeldenden Vorstandsmitglieder
- Bei Bestellung durch die Mitgliederversammlung: Abschrift des Bestellungsbeschlusses der Mitgliederversammlung
Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht:
- beglaubigte Erklärung der anmeldenden Liquidatoren
Rechtsgrundlage
- § 47 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Liquidation)
- § 48 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Liquidatoren)
- § 49 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Aufgaben der Liqudatoren)
- § 50 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Bekanntmachung des Vereins in Liquidation)
- § 74 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eintragung der Auflösung)
- § 76 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eintragung der Liquidatoren)
- § 77 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Form der Anmeldungen)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 25.06.2019 freigegeben.