Erwerb von Grundstücken, Veräußerung und Verwaltung von städtischem Grundbesitz
Grundstücksverwaltung (Verwaltung unbebauter Grundstücke)
Vermietung, Verpachtung, Gestattungen:
- landwirtschaftliche Grundstücke, Gärten
- Stellplätze (ausgenommen Parkhausstellplätze der SWLB Parkierungsanlagen)
- Inanspruchnahmestädtischer Grundstücke (z.B. Leerrohre, Bauverankerungen)
- Holzverkauf
- Jagdpacht, Wildschäden
- Personenschifffart (ausgenommen Linienverkehr)
- Industriegleise
Landwirtschaftliche Grundstücke und Gärten:
Für die Interessenten an der Anpachtung von landwirtschaftlichen Grundstücken und Gärten wird eine Warteliste geführt.
Grundstücksverkehr
- An- und Verkauf von Grundstücken, z. B. Wohnbauplätze, Gewerbebauplätze
- Bestellung von Dienstbarkeiten und Erbbaurechten
- Prüfung der gesetzlichen Vorkaufsrechte nach dem Baugesetzbuch, dem Wasserschutzgesetz und dem Landeswaldgesetz bei Grundstücksverkäufen; Ausstellung der Negativzeugnisse
- Ratschreiber (notarielle Unterschriftsbeglaubigungen)
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Fachbereich Liegenschaften der Stadt Ludwigsburg. Die Zuständigkeit der einzelnen Mitarbeiter können Sie der Übersichtskarte entnehmen.
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Freigabevermerk
Stadt Ludwigsburg 25.09.2014
Impressum
Verantwortlich
Stadtverwaltung Ludwigsburg
Wilhelmstraße 11
71638 Ludwigsburg
Telefon: (0 71 41) 9 10-0
Telefax: (0 71 41) 9 10-27 37
E-Mail: rathaus@ludwigsburg.de
Internet: www.ludwigsburg.de
Die Stadt Ludwigsburg ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Sie wird vertreten durch Oberbürgermeister Dr. Matthias Knecht.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 146128114
Inhaltlich Verantwortlicher nach § 5 Telemediengesetz (TMG) bzw. § 55 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag) (RStV): Peter Spear