Grundstücksanschluss an Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen - Beiträge zahlen
Bei Anschluss Ihres Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung müssen Sie einen Anschlussbeitrag zahlen. Durch diese Beiträge finanziert die Gemeinde die Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen wie beispielsweise Kanäle, Kläranlagen und Regenrückhaltebecken.
Neben den Anschlussbeiträgen kann die Gemeinde einen Kostenersatz für den Haus- und Grundstücksanschluss von Ihnen fordern.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der das Grundstück liegt
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Kosten
Der Beitrag richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten und dem in der Satzung der zuständigen Stelle festgelegten Verteilungsmaßstab. In der Regel ist das eine Kombination aus Grundstücksfläche und zulässiger Geschossfläche.
Die zuständige Gemeinde setzt den Beitragssatz pro Maßstabseinheit in ihrer Satzung fest.
Rechtsgrundlage
- § 20 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) (Beitragserhebung)
- § 21 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) (Beitragsschuldner)
- § 25 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) (Vorauszahlungen)
- § 31 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) (Beitragsbemessung)
- § 32 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) (Entstehung der Beitragsschuld)
- § 42 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) (Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse)
- Kommunale Abgabensatzung der Gemeinde, in der das Grundstück liegt
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 02.04.2020 freigegeben.