Betäubungsmittel auf Auslandsreisen mitnehmen - Bescheinigung beantragen
Die Person, der die Betäubungsmittel verschrieben wurden, darf sie in angemessener Menge mitführen.
Wohnen Sie in Deutschland und wurde Ihnen im Ausland ein Betäubungsmittel verschrieben, dürfen Sie nur die für die Dauer der Heimreise benötigte Menge nach Deutschland einführen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
- für die Verschreibung und die Bescheinigung: Ihre behandelnde Ärztin oder Ihr behandelnder Arzt
- für die Beglaubigung der Bescheinigung: Ihr örtlich zuständiges Gesundheitsamt
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Verfahrensablauf
Reisen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens
Reisen Sie in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens, wenden Sie sich an Ihre Ärztin oder Ihren Arzt. Von ihr oder ihm erhalten Sie eine Bescheinigung.
Diese Bescheinigung müssen Sie von Ihrem örtlich zuständigen Gesundheitsamt beglaubigen lassen und auf Ihrer Reise mitführen. Die Bescheinigung ist maximal 30 Tage gültig.
Für jedes verschriebene Betäubungsmittel brauchen Sie eine eigene Bescheinigung.
Reisen in Nicht-Schengen-Staaten
Bei Reisen in Nicht-Schengen-Staaten sollten Sie sich vor Reiseantritt über die dortige Rechtslage informieren. Es können besondere Genehmigungen erforderlich sein.
Sonstiges
Sie reisen in ein Land, das die Mitnahme von Betäubungsmitteln nicht erlaubt oder für länger als 30 Tage in einen Schengen-Staat?
Prüfen Sie,
- ob es das benötigte Mittel im Reiseland gibt und
- ob Sie es sich möglicherweise dort ärztlich verschreiben lassen können.
Gibt es das Betäubungsmittel im Reiseland nicht, können Sie es unter Umständen über ein Ein-/Ausfuhrgenehmigungsverfahren einführen. Dazu benötigen Sie zuerst einen Einführer im Reiseland (z.B. eine Apotheke). Dieser Einführer kann die erforderliche Einfuhrgenehmigung in seinem Land beantragen. Erhält er diese, können Sie in Deutschland eine Ausfuhrgenehmigung bei der Bundesopiumstelle beantragen.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 11.12.2019 freigegeben.