Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Besonders empfindliche Lebensmittel nach dem IFSG sind:
- Fleisch Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Ei-Produkte
- Säuglings- und Kleinkindnahrung
- Speiseeis und Speiseeis-Halberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder nicht durcherhitzter
Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalat, Marinaden, mayonaisen,
andere emulgierteSaucen, Nahrungshefen
Nach § 43 Infektionsschutzgesetz bedürfen Personen, die die in § 42 Infektionsschutzgesetz genannten Tätigkeitengewerbsmäßig ausüben einer Belehrung.
Während die Erstbelehrung vor Aufnahme der Tätigkeit vom Gesundheitsamt durchzuführen ist (§43 Abs. 1 IFSG), ist für die folgenden Belehrungen (nach Aufnahme der Tätigkeit und jährlich) der Arbeitgeber zuständig (§ 43Abs. 4 IFSG).
Personen, die bereits ein Gesundheitszeugnis nach §§ 17, 18 Bundesseuchengesetz besitzen , bedürfen keiner Erstbelehrung, jedoch der jährlichen Belehrung durch den Arbeitgeber nach § 43 Abs. 4 IFSG.
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Leistungsdetails
Kosten
Eine Terminvereinbarung ist zwingend notwendig. Termine ohne Terminabsprache können nicht berücksichtigt werden.
Termine können telefonisch vereinbart werden beim:
Landratsamt Sigmaringen
-Fachbereich Gesundheit-
Alte Krauchenwieserstr. 8
72488 Sigmaringen
Tel.: 07571-102-6401
Freigabevermerk
Impressum
Impressum
mit den Pflichtangaben nach
§ 5 Telemediengesetz (TMG) bzw.
§ 55 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag) (RStV)
Anbieter:
Landratsamt Sigmaringen
vertreten durch
Landrätin
Stefanie Bürkle
Anschrift:
Landratsamt Sigmaringen
Postfach 1462
72484 Sigmaringen
Tel.: 07571 102-0
Fax: 07571 102-1234
E-Mail: info@lrasig.de
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