Beglaubigung von öffentlichen Urkunden für das Ausland beantragen
Es gibt zwei Arten der Beglaubigung, die Apostille und die Legalisation.
Bei einer Beglaubigung prüfen und bestätigen die zuständigen Stellen in Deutschland die
- Echtheit der Unterschrift auf der Urkunde,
- Berechtigung der unterzeichnenden Person zur Ausstellung der Urkunde sowie
- Echtheit des Dienstsiegels ("Wappensiegels") der ausstellenden Behörde.
Beglaubigte Urkunden müssen Sie im Ausland normalerweise in folgenden Fällen vorlegen: Sie wollen dort
- arbeiten,
- heiraten,
- ein Kind adoptieren oder
- einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin in einer Auslandsniederlassung beschäftigen.
Apostille
Bestimmte Länder sind dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten. Für diese Länder ist es ausreichend, die erforderliche Urkunde mit einer Apostille zu versehen. Mit dieser Apostille bestätigt die zuständige deutsche Behörde die Echtheit der deutschen öffentlichen Urkunde. Die Konsularbeamten oder Konsularbeamtinnen des entsprechenden ausländischen Staates müssen nicht mehr beteiligt werden. Diese Urkunde wird dort anerkannt.
Legalisation
Die Legalisation ist für Länder notwendig, die diesem Abkommen nicht beigetreten sind. Dort benötigte Urkunden müssen von der zuständigen deutschen Behörde vorbeglaubigt werden. Danach erfolgt die Bestätigung der Echtheit durch das Konsulat des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Erst dann kann die Urkunde im Ausland verwendet werden.
Einige Staaten verlangen zusätzlich zu der oben beschriebenen Vorbeglaubigung eine Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt. Im Anschluss an die Vorbeglaubigung der deutschen Stelle beglaubigt das Bundesverwaltungsamt im Auftrag des Auswärtigen Amtes die Unterschrift der deutschen öffentlichen Urkunde.
Onlineantrag und Formulare
Kein Onlineantrag vorhanden.
Zuständige Stelle
- Abteilung Europa und TourismusReferat Europafähigkeit und Europaöffentlichkeitsarbeit [Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg] HausanschriftFriedrichstraße 6
70174 StuttgartTelefon+497112792291Fax+497112792449 - Bundesverwaltungsamt HausanschriftBarbarastraße 1
50735 KölnLieferanschrift50728 KölnTelefon022899 / 358-0 oder
0221 / 758-0Fax22899 / 358-2823 - Deutsches Patent- und Markenamt HausanschriftZweibrückenstraße 12
80331 MünchenLieferanschrift80297 MünchenTelefon089 / 2195-0Fax089 / 2195-2221 - Landgericht Ellwangen (Jagst) LieferanschriftPostfach
73472 Ellwangen (Jagst)HausanschriftMarktplatz 7
73479 Ellwangen/JagstTelefon07961/81-0Fax07961/81-207 - Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg (KM) HausanschriftThouretstraße 6
70173 StuttgartTelefon0711/279-0Fax0711/279-2810 - Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg HausanschriftKönigstr. 46
70173 StuttgartTelefon0711-279-0Fax0711-279-3080 - Regierungspräsidium Stuttgart HausanschriftRuppmannstraße 21
70565 StuttgartPostfachPostfach 80 07 09
70507 StuttgartTelefon0711 904-0Fax0711 904-11190 - Regierungspräsidium Tübingen HausanschriftKonrad-Adenauer-Straße 20
72072 TübingenPostfachPostfach 26 66
72016 TübingenTelefon07071 757-0Fax07071 757-3190
- Warum soll ich einen Ort angeben?
- Mit Hilfe der Ortsangabe können wir die für Sie passenden Informationen, Formulare, Dienste und Ihre zuständige Stelle anzeigen.
- Welchen Ort soll ich angeben?
- Zum Beispiel Ihren Wohnort, wenn Sie einen Reisepass beantragen wollen oder den Unternehmensstandort, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie möchten eine öffentliche Urkunde beglaubigen lassen.
Das sind beispielsweise:
- gerichtliche und notarielle Urkunden
- Urkunden und Bescheinigungen der Verwaltungsbehörden (z.B. Zeugnisse)
- Personenstandsurkunden; das sind Urkunden, die vom Standesamt ausgestellt wurden (z.B. Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden)
- melderechtliche Bescheinigungen der Bürgermeisterämter (z.B. Aufenthalts-, Meldebescheinigungen)
- private Urkunden (z.B. formlose Vollmachten oder Kaufverträge), die erst nach Beurkundung durch einen Notar, eine Notarin oder eine Behörde als öffentliche Urkunden gelten
Hinweis: Wenn Sie eine Personenstandsurkunde zur Verwendung im Ausland benötigen, können Sie beim Standesamt die Ausstellung einer "Internationalen Personenstandsurkunde" beantragen. Diese kann ohne weitere Beglaubigung direkt in den Staaten genutzt werden, die dem Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) beigetreten sind.
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich an die zuständige ausländische Vertretung im Inland. Dort erfahren Sie, ob Ihre Urkunde legalisiert beziehungsweise apostilliert werden muss und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Danach wenden Sie sich an die zuständige deutsche Stelle.
Sie können Ihre Unterlagen persönlich bei der zuständigen Stelle vorbeibringen und die Beurkundung vornehmen lassen. Sie können Ihre Unterlagen auch mit der Post senden. Geben Sie im Begleitschreiben Ihre Anschrift und Telefonnummer für Rückfragen, Ihr Anliegen und das Bestimmungsland der Urkunde an.
Achtung: Viele ausländische Staaten bestehen darauf, dass das Ausstellungsdatum nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Auslandsvertretung.
Vertiefende Informationen
- Welche Übersetzer in Baden-Württemberg anerkannt sind, erfahren Sie bei den Landgerichten.
- Welche Art der Beglaubigung für welchen Staat erforderlich ist, können Sie der Übersicht des Auswärtigen Amtes entnehmen. Auch die zuständige deutsche Behörde kann Sie darüber informieren.
- Liste der zuständigen ausländischen Vertretungen im Inland
Sonstiges
Eine Liste der Ansprechpartner steht Ihnen zum Download zur Verfügung.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat dessen ausführliche Fassung am 14.07.2020 freigegeben.