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Gesundheit:

Anpassung des Gesetzes über die Landesblindenhilfe an übergeordnetes EU-Recht, Umsetzung des Beschäftigungsland-Prinzips der EU, das heißt Gewährung der Landesblindenhilfe nicht nur für Blinde, die ihren Wohnsitz in Baden-Württemberg haben, sondern auch für solche, die hier beschäftigt sind.

Einzelne Verbesserungen in verschiedenen Bereichen, die insbesondere der Vereinfachung und der Klarstellung im Bereich des Verfahrens und der Zuständigkeiten dienen, Anwendung des Verfahrensrechts des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten, ergänzt durch Änderungen zum Zwecke der geschlechtsneutralen Formulierung.

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