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Vorgangsnummer 86

Thema
Bauen, Wohnen und Denkmalpflege

09.01.2004

§39 LBO schreibt bei Gebäuden (nicht nur öffentlichen) barrierefreies Bauen bei mehr als 500 qm Fläche vor. Diese Bestimmung ist auch für ein gewerbliches Ausbildungszentrum einer Drehteilefirma anzuwenden. Die Firma wendet sich gegen den Einbau eines Fahrstuhl,da mit Fehlnutzung und hohen Wartungskosten gerechnet wird. Behindertentoilette wird akzeptiert. Das geplante Gebäude ist auf 2 Stockwerke konzipiert und soll 2 Mio Euro (ohne Einrichtung) kosten. Die Vorschrift ist überzogen. Die Fa. überlegt sich den Neubau, was nicht im Interesse der Raumschaft ist, wenn der Fahrstuhl verlangt wird. Aus Verärgerung ist auch eine weitere Verlagerung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen ins Ausland (wo derartig engstirnige Vorschriften nicht bestehen) angedacht.

Antwort Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg am 15.01.2004

Die derzeitige Rechtslage des § 39 Landesbauordnung (LBO) sieht bei den baulichen Anlagen, die nicht Wohnzwecken dienen, und deren Nutzungseinheit in einem Geschoss mehr als 500 m² hat – hier ein Ausbildungszentrum im Bereich der Metallverarbeitung – vor, dass diese so herzustellen ist, dass sie ohne fremde Hilfe genutzt werden kann. Zu der barrierefreien Herstellung zählt unter anderem auch die stufenlose Erreichbarkeit aller Geschosse, die in aller Regel über einen Aufzug sichergestellt wird. Soweit es sich um einen Neubau handelt können nur Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen infolge schwieriger Geländeverhältnisse nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar sind. Ob diese Voraussetzungen vorliegen ist nicht bekannt. Die Befreiungsvoraussetzungen nach § 56 LBO sind noch enger gefasst. So können nur in atypischen Fallen, in denen es aus Gründen der spezifischen Nutzung nachgewiesenermaßen ausgeschlossen ist, dass ein gehinderter Arbeitnehmer die Tätigkeit ausüben kann, besteht die Möglichkeit von der barrierefreien Ausführung der baulichen Anlagen abzusehen. Dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Forderungen des § 39 LBO vorliegen, ist durch den Bauherrn nachzuweisen. Die Entscheidung über eine Befreiung von den Vorschriften des § 39 LBO liegt dann bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde. Die Schwierigkeiten bei der Ausführung der Barrierefreiheit gerade in kleineren Gewerbebetrieben sind dem Wirtschaftsministerium seit geraumer Zeit bekannt. Deshalb wird eine Gesetzesänderung vorbereitet, die zwar an dem Ziel der Barrierefreiheit nicht wesentlich rüttelt, aber bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit gewisse Erleichterungen für den Bauherrn schaffen soll.