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Vorgangsnummer 824

Thema
Wirtschaft und Mittelstand

29.08.2007

Es ist eine Unverschämtheit mit den Kaminfegergebühren. Wann wird diese Lobby endlich abgeschafft? Gibt es denn keine Behörde, die dieses Krebsgeschwür beseitigt? Gestern bezahlte ich für ein 4 Meter langes Rohrkamin von meinem Kachelofen bei einer Arbeitszeit von nicht mal 3 Minuten sage und schreibe 22,49 Euro!! Da steht doch das Preis/Leistungsverhältnis auf einer schiefenen Ebene. Und das 2 Mal im Jahr. Dann kommt noch unabhängig zusätzlich der Kamin der Ölzentralheizung dazu, das macht dann zusammen ca. 130 Euro für ca. 10 Minuten Arbeit. 4 Mal besucht mich also der schwarze Mann, jede Fahrt einzeln, im Jahr. Habe den Kachelofen vor einigen Jahren nachträglich eingebaut, musste extra einen 2. Kamin hochziehen und statt Einsparung gibt es nur Abzocke. Warum greift hier keiner ein!!
Mit freundlichen Grüssen

Antwort Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg am 10.09.2007

Die Kehr- und Überprüfungsintervalle für Feuerstätten zur Verbrennung fester oder flüssiger Brennstoffe waren unter anderem Gegenstand eines bundesweiten technischen Hearings im Jahr 2004. Die Fachexperten haben auch weiterhin eine quartalsweise Kehrung von Schornsteinen und Verbindungsstücken, die an die Feuerstätten zur Verbrennung fester oder flüssiger Brennstoffe angeschlossen sind, für erforderlich gehalten. Bei ganzjährig regelmäßiger Benutzung der Feuerstätte ist eine viermalige Kehrung, bei Feuerstätten, die während der üblichen Heizperiode benutzt werden, eine dreimalige Kehrung, bei Zusatzfeuerstätten eine zweimalige und bei gelegentlich benutzten Feuerstätten eine einmalige Kehrung vorzusehen. Ausnahmen von dieser Regelung gibt es für bivalente Ölfeuerstätten, Ölbrennwertgeräte und messpflichtige Ölfeuerstätten (einmalige Kehrungen im Jahr), Holzfeuerstätten von bivalenten Heizungen mit ausreichendem Pufferspeicher, messpflichtige Holzpellets- und Holzhackschnitzelheizungen (zweimalige Kehrung im Jahr) und messpflichtige Feststoffheizungen (dreimalige Kehrung im Jahr).

Aufgrund des technischen Fortschritts wird in regelmäßigen Abständen überprüft, ob der in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) festgelegte Aufwand noch notwendig ist. Nach dem derzeitigen Stand soll voraussichtlich zum 01.01.2009 eine neue KÜO erlassen werden.

Zur Höhe der Schornsteinfegergebühr in Höhe von insgesamt ca. 130,00 EUR ist zu bemerken, dass diese auch die Büroarbeiten, das Rüsten und Abrüsten der Arbeitsgeräte, die Besprechung und Kontrolle der Mitarbeiter sowie die Fahrtkostenpauschale enthält.

Nachdem die EU-Kommission das gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete Verfahren verschärft hat, ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nunmehr dabei, die derzeitigen Regelungen im Schornsteinfegerrecht europarechtskonform zu gestalten.

Der derzeit vorliegende Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, dass künftig alle Schornsteinfegerarbeiten, die keine Kontrollaufgaben beinhalten (z.B. das Reinigen, Kehren und Messen), von den Eigentümern frei an jeden Schornsteinfeger, der die handwerksrechtliche Qualifikation hat, vergeben werden können. Das neue Recht soll voraussichtlich im Laufe des Jahres 2008 in Kraft treten.

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