Veröffentlichung persönlicher Daten lt. § 34 des Meldegesetzes
Inhalt
Vorgangsnummer 6155
Thema
Melderecht und Personenstandswesen
20.06.2012
Sehr geehrte Damen und Herren der Landesregierung,
in einer Buchhandlung in Aalen bin ich gestern auf das Adressbuch Aalen aufmerksam geworden, welches dort zum Preis von 7 Euro angeboten wird und welches, wie ich mich selbst beim Einwohnermeldeamt überzeugte, auf den dort hinterlegten Daten basiert.
Kurz zur Erläuterung: In diesem Buch sind sämtliche gemeldeten Einwohner Aalens erfasst und zwar in verschiedenen Sortierungen. Man kann nach Namen suchen oder nach Straße und Hausnummer. Es fiele mir also gar nicht schwer herauszufinden, dass das schöne Einfamilienhaus neben uns von einer alleinstehenden Frau bewohnt wird... Was ich daran aber am erstaunlichsten finde ist, dass diese Datenweitergabe laut §34 des Meldegesetzes anscheinend ganz legal ist!!! Ich bin ehrlich gesagt entsetzt!!! Schließlich gibt es in Deutschland eine MeldePFLICHT!!! Das heißt, ich MUSS mich anmelden und dann dürfen meine Daten einfach so weitergegeben werden? Ich frage mich ernsthaft, ob das überhaupt konform ist mit dem Datenschutzgesetz.
Die erste Aussage der Dame vom Einwohnermeldeamt war: Das stand im Amtsblatt und man hätte eine "Übermittlungssperre" beantragen können. Ich bin aber nicht verpflichtet, irgendeine Zeitung zu lesen, oder doch? Ich bin der Meinung, dass - wenn jemand meine persönlichen Daten zu IRGENDEINER Veröffentlichung hergeben will - dieser jemand AKTIV nach meiner Einwilligung zu fragen hat - und nicht andersherum. Das mindeste wäre doch, dass man beim Ausfüllen des Meldescheins darauf hingewiesen würde, denn wer hat im Umzugsstress schon die Zeit, dass "Kleingedruckte" auf der Rückseite zu lesen? (Bei AGB's z.B. bin ich dazu ja auch nicht verpflichtet!) Und wem kommen eigentlich die 7 Euro pro Buch zugute? Und wie steht das im Verhältnis zu den 5 Euro die ich zahlen muss, um eine Auskunft zu einem bestimmten Bürger zu bekommen? Meine Meinung ist, das das Risiko eines solchen Buches in keinem Verhältnis zum Nutzen steht. Ich habe mit ein paar Freunden darüber gesprochen und alle sehen die Sache so wie ich. Ich bin der Meinung, dass das Meldegesetz geändert werden muss, um die Privatspähre der Bürger zu schützen. Freundliche Grüße aus Aalen
Antwort Innenministerium Baden-Württemberg am 04.07.2012
Es trifft zu, dass die Weitergabe von bestimmten Einwohnerdaten zur Veröffentlichung in sogenannten Adressverzeichnissen melderechtlich grundsätzlich zulässig ist.
Nach § 34 Abs. 3 des Meldegesetzes (MG) darf die Meldebehörde Namen, Doktorgrad und Anschriften der volljährigen Einwohner in Einwohnerverzeichnissen und ähnlichen Nachschlagewerken sowie elektronischen Adressverzeichnissen veröffentlichen und an andere zum Zwecke der Herausgabe solcher Werke übermitteln. Die Übermittlung weiterer Daten (z.B. Rufnamen, Wohnungen in anderen Gemeinden) und zu anderen Zwecken ist danach ausgeschlossen.
Der Betroffene kann verlangen, dass die Veröffentlichung unterbleibt oder nur in gedruckten oder elektronischen Verzeichnissen erfolgt. Darauf ist er bei der Anmeldung und durch Bekanntmachung hinzuweisen (§ 34 Abs. 4 MG). Diese Regelung verstößt anerkanntermaßen weder gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch gegen datenschutzrechtliche Regelungen.
Im Zuge der Föderalismusreform ist das Meldewesen mit Wirkung vom 1. September 2006 in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes übergangen. Der Deutsche Bundestag hat vor wenigen Tagen das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesen beschlossen. Übernommen wurde dem Grunde nach unter anderem die Gruppenauskunft an Adressbuchverlage. Ebenso Recht der betroffenen Person einer Auskunft zu widersprechen. Der Gesetzgeber hat sich in diesem Punkt nicht der sogenannten "Einwilligungslösung" angeschlossen.