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Vorgangsnummer 6073

Thema
Wirtschaft und Mittelstand

14.05.2012

Kommentar zu 5781

Wir hätten gerne gewusst. ob es sich um Netto- oder Bruttobeträge handelt?

Antwort des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg am 24.05.2012

Ab2012 sind folgende Wertgrenzen zu beachten:

Für öffentliche Bauaufträge gelten die auf Bundesebene in der VOB 2009 festgelegten Grenzwerte. Danach können gemäß § 3 Abs. 3 VOB/A Bauaufträge durch Beschränkte Ausschreibung vergeben werden:

  • Bis 50.000 Euro für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung,
  • bis 150.000 Euro für Tiefbau, Verkehrswegebau und Ingenieurbau,
  • bis 100.000 Euro für alle übrigen Gewerke.

Eine Freihändige Vergabe ist nach der VOB 2009 bis 10.000 Euro vorgesehen.

Für kommunale Bauvergaben wurde bei Einführung der VOB 2009 als landesspezifische Ausnahme eine Freihändige Vergabe bis 20.000 Euro zugelassen.

Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge gelten – wie vor 2009 – folgende Wertgrenzen:

  • Bis 40.000 Euro kann beschränkt ausgeschrieben werden.
  • Bis 10.000 Euro kann freihändig vergeben werden.

Hierbei handelt es sich um Netto-Beträge.