Gemeindeordnung
Inhalt
Vorgangsnummer 6052
Thema
Kommunales
02.05.2012
Ist ein Gemeinderat/eine Gemeinderätin wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 GemO BW ausgeschlossen, wenn sein/ihr Ehegatte Beirat bei einer Genossenschaft, z.B. Volksbank, ist, der die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, sofern er diesem Organ nicht als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde angehört? Ich sehe den Beirat der Volksbank als gleichartiges Organ iSv § 18 Abs. 2 Nr. 2 GemO BW an.
Antwort Innenministerium Baden-Württemberg am 08.05.2012
Die Einsendung Nr. 6.052 enthält keine Idee, Kritik oder Anregung, sondern eine Frage, wie eine bestehende Rechtsvorschrift in einer konkreten Fallkonstellation anzuwenden ist. Konkret wird danach gefragt, ob ein Beirat einer Volksbank einem Vorstand oder Aufsichtsrat gleichgestellt werden muss (im Sinne der Vorschrift des § 18 Abs. 2 Nr. 2 Gemeindeordnung). Da ein Beirat kein gesetzlich vorgeschriebenes Organ ist, kommt es darauf an, welche Aufgabe der jeweilige Beirat nach den Statuten der jeweiligen Volksbank hat.
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Rechtaufsichtsbehörde (Landratsamt bzw. im Falle von Großen Kreisstadt oder eines Stadtkreises an das Regierungspräsidium).