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Vorgangsnummer 6034

Thema
Baurecht

23.04.2012

Mein Mann und ich haben uns überlegt, einen Wind-Pillar aufzustellen. Laut Hersteller und auch dem Landratsamt ist die Errichtung einer Windkraftanlage bis 10m Höhe verfahrensfrei. Da wir uns Ärger mit den Nachbarn ersparen wollen, haben wir im Rahmen eines Bauantrages auch die Errichtung eines Windpillars mit aufgenommen. Daraufhin haben zwei unserer Nachbarn dagegen Einsprung erhoben. Vom Landratsamt kam nur der Hinweis, daß dies keiner Genehmigung bedarf und somit nicht Gegenstand des Bauantrages ist. Bei der letzten öffentlichen Gemeinderatssitzung wurden erwoben, die Errichung von Kleinwindanlagen, z.B. einem Windpillar, in der Gemeinde nicht zu erlauben. Wir haben auf Drängen der Gemeindeverwaltung ein Schreiben aufgesetzt in dem steht, daß wir im Moment keinen Windpillar aufstellen, bis es hierfür ein Genehmigungsverfahren gibt. Gibt es hierfür keine genauen Regeln? Kann eine Gemeinde die Aufstellung eines Windpillars verbieten? Können Nachbarn rechtlich dagegen vorgehen?

Antwort Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg am 11.05.2012

- Windenergieanlagen bis 10 m Höhe sind nach Nummer 3 d) des Anhangs zu § 50 Absatz 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) verfahrensfrei gestellt. Dies bedeutet, dass diese kleinen Windenergieanlagen keines baurechtlichen Verfahrens und daher insbesondere keiner Baugenehmigung bedürfen. Die Verfahrensfreiheit gilt auch für solche Anlagen, die sich auf Gebäuden befinden, wenn sie das Dach um nicht mehr als 10 m überragen.

- Umfasst ein Bauantrags – z.B. für ein genehmigungspflichtiges Gebäude – auch die Errichtung einer verfahrensfreien Windenergieanlage, erstreckt sich eine daraufhin ergehende Baugenehmigung regelmäßig auch auf diese unselbständige Anlage, so dass auch ihr formeller Bestandsschutz zukommt. Ist die vom Bauantrag umfasste Windenergieanlage nur an das Gebäude angebaut ist oder steht sie getrennt auf einem anderen Teil des Baugrundstücks, kann die Baurechtsbehörde diese Folge der Baugenehmigung hinsichtlich des Bestandsschutzes ausschließen, indem Sie die Baugenehmigung ausdrücklich auf die genehmigungspflichtigen Anlagen beschränkt. Seit dem Jahr 2010 hat der Bauherr jedoch die Möglichkeit, eine förmliche, verbindliche behördliche Entscheidung über die Zulässigkeit von verfahrensfreien Vorhaben zu beantragen (§ 50 Abs. 5 Satz 2 LBO in Verbindung mit § 57 LBO). Bei dieser Entscheidung über die rechtliche Zulässigkeit der Windenenergieanlage findet wie auch im Baugenehmigungsverfahren eine Nachbarbeteiligung statt.

- Sofern die Nachbarn im Rahmen der Nachbarbeteiligung, ihre Einwände fristgerecht vorbringen, können sie gegen die Anlage später mit Rechtsbehelfen (z.B. Widerspruch und Klage) vorgehen. Erfolg hat dies aber nur, wenn die Anlage rechtlich unzulässig ist und die Nachbarn dadurch in ihren geschützten Rechten verletzt werden.

- Ob eine Windenergieanlage rechtlich zulässig ist, richtet sich den baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Auch verfahrensfreie Anlagen müssen diesen Vorschriften entsprechen, nur bedarf es bei ihnen keiner vorherigen Prüfung durch die Baurechtsbehörde.

- Die Gemeinden haben die Möglichkeit, durch Ortsbausatzung nach § 74 LBO die Errichtung von Windenergieanlagen aus baugestalterischen Gründen zu beschränken oder untersagen.

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6285 Wind-Pillar 04.08.2012