Trinkwasseruntersuchungen
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Vorgangsnummer 6020
Ich vermisse klare Aussagen zur Untersuchungs- und Meldepflicht nach dieser Regelung.
Gilt die Vorschrift nur für gewerbliche Betreiber oder auch für WEGs mit mehreren Wohnungen, die teilweise selbstgenutzt, teilweise vermietet sind?
Ab 1. November 2011 trat die erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung 2001 (TrinkwV) in Kraft. Durch die Trinkwasserverordnung soll bundesweit die Trinkwasserqualität noch mehr gesichert werden.
Neu ist, dass die Untersuchung auf Legionellen nach dem DVGW* Arbeitsblatt W 551 im Warmwasser für gewerbliche Betreiber von Großanlagen zur Pflicht wird.
Das bedeutet, dass sämtliche Hauseigentümer, deren Warmwasseranlagen mehr als 400 Liter fassen und/oder bei denen sich zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle 3 oder mehr Liter Inhalt befinden, also nahezu alle Mehrfamilienhäuser mit zentraler Trinkwasserwärmung, mindestens einmal jährlich ein zertifiziertes Labor beauftragen müssen, um das Wasser auf Legionellen zu untersuchen.
Antwort Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg am 15.05.2012
Unter dem Begriff „gewerbliche Tätigkeit“ fällt nach der Trinkwasserverordnung auch die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer Vermietung.
Durch eine Novellierung der Trinkwasserverordnung sind also Inhaber von Trinkwasser-Installationen mit einer Warmwasser-Großanlage und Einrichtungen zur Vernebelung von Trinkwasser (zum Beispiel Duschen) verpflichtet, diese einmal jährlich auf Legionellen prüfen zu lassen, wenn sie Mieter haben. Betroffen sind daher vor allem Besitzer von Mehrfamilienhäusern mit Untermietern. Ein- und Zweifamilienhäuser fallen jedoch grundsätzlich nicht darunter. Die Regelung, einmal jährlich auf Legionellen prüfen zu lassen, gilt auch für Trinkwasser-Installationen in öffentlichen Einrichtungen wie Sporthallen, Schwimmbädern oder Heimen.
Der Eigentümer der Warmwasser-Großanlage muss das Ergebnis dem Gesundheitsamt mitteilen. Darunter fallen alle Anlagen mit einem Warmwasserinhalt über 400 Liter oder mit einem Rohrleitungsinhalt zwischen Warmwasseraustritt aus der Erwärmungsanlage und der entferntesten Entnahmestelle über drei Liter. Sollten auffällige Legionellengehalte festgestellt werden (über 100 Legionellen/100 ml), muss der Inhaber der Anlage eine Gefährdungsabschätzung erstellen lassen, das Gesundheitsamt darüber informieren und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen ergreifen. Bei sehr hohen Legionellengehalten (über 10.000 Legionellen/100 ml) dürfen die Duschen solange nicht mehr benutzt werden, bis das Problem beseitigt ist.
Die Liste der Untersuchungsstellen für das Land Baden-Württemberg, die Trinkwasseruntersuchungen nach der Trinkwasserverordnung durchführen dürfen, ist auf der Homepage-Seite des MLR unter http://www.mlr.baden-wuerttemberg.de/mlr/allgemein/Liste%20d%20Untersuchungsstellen-Trinkw.pdf eingestellt. Für weitere Fragen bitten wir Sie, sich an das für Sie zuständige Gesundheitsamt zu wenden. Generell finden Sie das zuständige Gesundheitsamt unter http://www.gesundheitsamt-bw.de/oegd/Wir-ueber-uns/Gesundheitsaemter/Seiten/default.aspx).