Beamtenrecht (ohne Besoldung, Versorgung, Beihilfe)
Inhalt
Vorgangsnummer 58
Thema
Beamtenrecht
09.12.2003
Derzeit werden im öffentlichen Dienst geleistete Überstunden und Mehrarbeit nach drei Monaten gestrichen. Die Bediensteten sind daher "gezwungen", ohne Rücksicht auf eine augenblickliche Arbeits- oder Terminbelastung, entsprechenden Freizeitausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn sie diese Zeiten nicht verfallen lassen wollen. Ob dieses "Muss" an Ausgleich auch den persönlichen Verhältnissen der Arbeitnehmer entgegen kommt, scheint den öffentlichen Arbeitgeber just in diesem Moment nicht zu interessieren. Motto: Abbau oder Streichung! Sinnvoll wäre hier eine Erweiterung der Flexibilisierungsmöglichkeit-en der AZVO. Dies dahingehend, dass ein Überzeitenkonto geführt werden kann, das den Bediensteten ermöglicht - ohne zeitliche Beschränkung - in Eigenverantwortung über den Abbau der angefallenen Mehrarbeitszeiten und Überstunden zu entscheiden, bei deren Anfall doch auch überwiegend persönliche Belange zurück gestellt werden mussten. Mündige MitarbeiterInnen des öffentlichen Dienstes können durchaus einschätzen, wann von einer derart erweiterten Flexibilisierung Gebrauch gemacht werden kann, ohne dass dadurch dienstliche Belange eingeschränkt werden. M.E. würde ein solches Verfahren die Motivation der Bediensteten erheblich steigern. Eine Vorgehensweise die sich im Übrigen auch in Wirtschaftsunternehmen bewährt und zur erheblichen Stärkung der Eigenverantwortung der dort Beschäftigten beigetragen hat. Im Zuge der Einführung und Umsetzung der Neuen Steuerungsinstru-mente (NSI) - ich nenne hierbei beispielhaft nur die Schlagworte "Zielvereinbarung", "Leitbild" und "Balanced Scorecard", erachte ich es für unumgänglich, den MitarbeiterInnen der Landesverwaltung auch beim Thema Arbeitszeit entsprechend Verantwortung zu übertragen. Der überwiegend feststellbare Unmut der Beamten über die Arbeitszeiterhöhung von 40 auf 41 Wochenstunden, die Streichung des Urlaubs- und Kürzung des Weihnachtsgeldes, könnte dadurch etwas gedämpft werden.
Antwort Innenministerium Baden-Württemberg am 22.12.2003
Nach § 90 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes ist dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit innerhalb von drei Monaten durch Dienstbefreiung auszugleichen, sofern Mehrarbeit von mehr als fünf Stunden im Monat geleistet wurde. Es ist vorgesehen, den Ausgleichzeitraum im Rahmen einer Änderung des Landesbeamtengesetzes auf ein Jahr zu verlängern. Dadurch kann der Ausgleich von Mehrarbeit flexibler gehandhabt werden. Außerdem wird überlegt, ob die Übertragungsmöglichkeiten nach § 13 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung für Mehr- oder Minderarbeitszeiten, die im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit entstehen (derzeit zwölf Stunden im Kalendermonat), mittelfristig etwas flexibilisiert werden.