"Erweiterung" in Form eines Wintergartens um circa 27qm
Inhalt
Vorgangsnummer 5736
Thema
Baurecht
16.12.2011
Mein Einfamilienhaus wurde 1961 gebaut. Die Bauherrin, meine Mutter, erfüllte vorgeschriebene Maßnahmen beimErstellen des Hauses, weil dieses im Überschwemmungsgebiet lag. Nun wollen wir die Süd-Terrasse, die damals im Zuge des Bauvorhabens gebaut werden konnte überdachen. Die Terrasse ist ca. 1,50 m übererdig auf dem Garagendach. Wir haben vor, diese Terrasse zu überbauen, das Dach des Hauses in der Flucht herunterzuziehen. Es gäbe eine "Erweiterung" des Wohnraumes um ca..27 qm .Wir stellten an die Stadt eine formlose "Bauvoranfrage" mit Lageplan, Skizze und Erklärung. Dies wurde abgelehnt, weil es offensichtlich nicht möglich ist, in L. einen formlosen Bauvorantrag zu stellen. Auch wurde die Lage des Grundstückes im Überschwemmungsgebiet als Begründung herangezogen. Eine weitere Begründung wird angeführt: Für dieses Gelände gäbe es keinen Bebauungsplan..
Wie kann es sein, dass bei einer, vom Wasser- und Wirtschaftsamt damals genehmigten und vorhandenen Garage + bestehender Terrasse keine Überdachung/Erweiterung möglich ist? Was hat das mit dem Gelände (Überschwemmungsgebiet?)zu tun? Muss überhaupt bei dieser Größenordnung (27 qm) ein Baugenehmigung gestellt und ein Architekt eingeschaltet werden. Ein Statiker zu befragen ist außer Diskussion. Für eine ausführliche Stellungnahme /Begründung und Erklärung bedanke ich mich.
Antwort Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg am 30.01.2012
Nach Anhang 1 k) zu § 50 Abs. 1 der Landesbauordnung (LBO) ist der Anbau eines Wintergartens im Innenbereich (Innerorts) als Vorbau ohne Aufenthaltsraum bis 40 m³ Bruttorauminhalt verfahrensfrei zulässig. Nach der telefonischen Auskunft der Eingeberin ist der Wintergarten vorliegend als Teil des Wohnzimmers geplant, so dass er als Aufenthaltsraum anzusehen ist. Der Wintergarten ist daher verfahrenspflichtig. Da das Gebäude außerhalb eines Bebauungsplanes liegt, scheidet ein Kenntnisgabeverfahren aus. Es ist eine Baugenehmigung erforderlich. Diese kann auch im vereinfachten Verfahren nach § 52 LBO ergehen. Der notwendige Bauantrag ist bei der Stadt einzureichen. Zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung ist die untere Baurechtsbehörde. Dies ist für den Bereich der Stadt L. das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis. Die Stadt ist damit auch nicht für die Beurteilung einer formlosen Bauvoranfrage zuständig. Sie kann eine solche allenfalls entgegennehmen und an die untere Baurechtsbehörde weiterleiten.
Der Anbau eines Wintergartens ist eine Änderung des Gebäudes. Ob diese zulässig ist, richtet sich nach der derzeitigen Rechtslage. Die Tatsache, dass das Gebäude seinerzeit rechtmäßig erstellt wurde, ist nicht maßgeblich. Es ist daher insbesondere auch neu zu prüfen, ob der Anbau im Überschwemmungsgebiet und nach den planungsrechtlichen Vorschriften zulässig ist.