Abfall
Inhalt
Vorgangsnummer 56
Thema
Umweltpolitik und Ökologie
07.12.2003
Es gibt eine Menge von Gesetzen Verordnungen. Doch leider läßt die Überprüfung und Durchsetzung innerhalb der Verwaltung sehr zu wünschen übrig. Beispiel: Gem. Landesabfallgesetz soll die Abfallmenge reduziert werden. Wenn aber die Abfallmenge durch eine schlechte Abfallsatzung laufend steigt geschieht nichts. Es werden Behältervolumen verkauft koste was es wolle. Der Bürger hat hier keine Einsparmöglichkeit obwohl er könnte. Ergebniss: Würden Sie leere Abfallbehälter akzeptieren für die Sie Geld bezahlen aber keine Leistung erbracht wird? Also der Abfallbehälter wird gefüllt koste was es wolle. Sparen und Reduzieren ist also nicht angesagt. Die Landesregierung läßt aber die Kreise nach gut dünken weiterwursteln. Durch eindeutige Vorgaben im Gesetz hätte der Bürger die Möglichkeit, das Sparen notfalls gerichtlich zu erzwingen, wenn die Landesregierung schon nichts tut. Genau gleich sieht es mit der Sparsamkeit der Verwaltung aus. Da der Bürger hier überhaupt keine Einflussmöglichkeit hat kann das Geld mit der Kohlenschaufel ausgegeben werden. Alles legal gemäß dem Gesetz. Alle Kosten sind ja auf den Bürger abzuwälzen. Zum Wohl der Verwaltung. Beispiel: Für den Abfalltransport werden LKWs vorgeschrieben die nicht älter als 5 Jahre sein dürfen "aus Sicherheits- und Umweltschutzgründen" Behauptung der Verwaltung. Beim Transport von Schülern dürfen jedoch Busse verwendet werden die eine Strassenzulassung haben "alles andere ist egal".
Antwort Ministerium für Umwelt und Verkehr am 08.01.2004
Die Entwicklung der Abfallmengen wird seit 1989 durch die im Gesetz vorgeschriebene jährliche Abfallbilanz dokumentiert. Baden-Württemberg hat europaweit das geringste Pro-Kopf-Aufkommen. Nach dem Landesabfallgesetz soll jeder durch sein Verhalten zur Verwirklichung der abfallarmen Kreislaufwirtschaft beitragen. Weder das Güterkraftverkehrsgesetz noch die hierzu ergangenen Verordnungen schreiben vor, dass LKW nicht älter als 5 Jahre sein dürfen. Auch der zwischen dem Bund und den Ländern abgestimmte Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden, enthält keine Regelung zum Alter der Fahrzeuge.