Kaminfeger
Inhalt
Vorgangsnummer 31
Thema
Wirtschaft und Mittelstand
18.11.2003
Folgendes stört mich beim Kaminfeger: 1. der kommt einmal im Jahr zum Kaminreinigen. Soweit ok. Aber es kann nicht sein, daß er zum Abgasmessen noch einmal kommt. (dies kostet alles extra) . Der Gipfel ist dann auch noch, daß er alles nochmals mist, obwohl 1 Woche vorher der Heizungsbauer da war und den Brennner sauber eingestellt hat. Der Kaminfeger hat auch kein anders Ergebins gehabt als der Heizungsbauer. Nur ich muß 2mal zahlen. Dies ist so, als ob ich beim Auto zum TÜV gehe alles überprüfen lasse und dann anschliesend bei der Ploizei nochmals alles überprüfen lasse. Zudem verlangt er noch Wegegeld, ich kann ihm leider nicht die Heizung in sein Haus tragen. Was mich auch noch gewaltig stört ist: Daß wir eine Wärmepumpe für Warmwasser haben und von April bis Okt./Nov. kein Heizöl verbrennen, trotzdem kommt er jedes Jahr zum Messen. Mein Vorschlag: Wer eine Wärmepumpe oder Solaranlage hat,bei denen wird nur jedes 2.Jahr der Kamin gereiningt und die Abgasse geprüft. Wenn eine Bescheinigung vom Heizungsbauer vorliegt und die nicht älter als 3/4Monate ist, sollte diese gelten, der Kaminfeger muß diese einfach Anerkennen. Der hat auch keine anderen Meßgeräte. Zu was braucht man alle 5 Jahre noch eine Feuerstättenbeschau, wenn der Kaminfeger sowie so 2mal im Jahr durch ganze Haus stiefelt?? Nur um Geld zu machen sonst nichts.Das gehört sofort abgeschafft. Wenn mähmlich einer nur das halbe Jahr die Ölheizung betreibt ist dies 1.Umweltfreundlicher 2. Er braucht auch weniger Heizöl. Ist das überhaupt noch EU- konform, diese System??? Ich finde der Kaminfeger ist noch ein Monopol aus vergangen Tagen. Wie wird dies in ander EU-Ländern eigentlich gehalten??
Antwort Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg am 25.11.2003
Das System der Bezirksschornsteinfegermeister ist bundesrechtlich im Schorn-steinfegergesetz (SchfG) festgeschrieben. Darin ist auch festgelegt, dass Eigen-tümer von Grundstücken und Räumen verpflichtet sind, die kehr- und überprü-fungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen. Die Län-der bestimmen lediglich, welche Anlagen in welchen Intervallen gekehrt und ü-berprüft werden müssen. Es wäre nach dem eindeutigen Wortlaut des SchfG nicht zulässig, Kehr- und Überprüfungspflichten zur reduzieren oder abzuschaf-fen, wenn Gründe der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) dem ent-gegenstehen würden. Die Länder können daher den Katalog der kehr- und über-prüfungspflichtigen Anlagen nicht willkürlich bestimmen. Auf Initiative des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg findet am 21. und 22. Januar 2004 in Stuttgart ein zweitägiges fachtechnisches Hearing statt, in dem sämtliche Arbeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters nach den Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder auf den Prüfstand gestellt werden. Dabei soll durch Anhörung von Fachleuten geklärt werden, ob die in den letzten Jahren ein-getretenen technischen Veränderungen in der Heizungs- , Überwachungs- und Messgerätetechnik Auswirkungen auf die jeweiligen Kehr- und Überprüfungsan-forderungen und -intervalle haben. Dabei werden wir auch Ihre Anregung prüfen, bivalente Feuerungsanlagen mit Wärmepumpen oder Solaranlagen nur noch alle zwei Jahre zu überprüfen. Das Ergebnis des Technischen Hearings wird zu Handlungsempfehlungen der Länderreferenten für das Schornsteinfegerwesen in einer neuen Muster-KÜO führen. Die Landesregierung erwartet, dass dabei auch Möglichkeiten aufgezeigt werden, Kehr- und Überprüfungsintervalle zu verlängern. Diese werden dann umgehend in der KÜO umgesetzt, wenn dies aus Gründen der Feuersicherheit vertretbar ist. Konkrete Ergebnisse dazu werden voraussichtlich im März 2004 vorliegen. Der Stand der Technik bei Kleinfeuerungsanlagen für die Brennstoffe Öl und Gas wurde in den vergangenen Jahren deutlich weiterentwickelt. Moderne Feue-rungsanlagen haben im Vergleich zu älteren Anlagen bessere Emissionswerte, ein konstanteres Emissionsverhalten sowie geringere Beanstandungsraten. Da-her brachte die Landesregierung bereits 1999 im Bundesrat eine Initiative ein, um die Überwachungsintervalle für moderne Öl- und Gasfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV von bisher einem auf zwei Jahre (erstmalig drei Jahre nach der In-stallation einer neuen Anlage) zu verlängern. Die Initiative fand in den Ausschüs-sen des Bundesrats jedoch nicht die erforderliche Unterstützung der übrigen Bundesländer. Das Anliegen wurde im Herbst des Jahres 2000 im Rahmen einer größeren Änderung immissionsschutzrechtlicher Regelungen erneut im Bundes-rat eingebracht, allerdings wiederum ohne Erfolg. Beim Zustandekommen des Schornsteinfegergesetzes ist eingehend geprüft worden, ob auch im Schornsteinfegerhandwerk ein freier Wettbewerb ermöglicht werden kann. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für die Einrichtung fester Kehrbezirke entschieden, in denen ein bestellter Bezirksschornsteinfegermeister unter staatlicher Aufsicht die Verantwortung für die vorgeschriebenen Kehrarbeiten, Überprüfungen und Messungen trägt. Bei Auflösung der Kehrbezirke und einem freien Wettbewerb im Schornsteinfegerhandwerk – auch z.B. bei Einführung eines Plakettensystems – könnten sich die Verwaltungsbehörden dann nicht mehr darauf beschränken, die ordnungsgemäße Berufsausübung der Bezirksschornsteinfegermeister zu überwachen, sondern müssten im Interesse der Feuersicherheit, des Umweltschutzes und einer rationellen Energieverwendung selbst die Erfüllung der Kehr-, Überprüfungs- und Messpflichten in den einzelnen Häusern kontrollieren. Dies würde zu zusätzlichen Verwaltungskompetenzen der Behörden, einem nicht zu vertretenden Verwaltungsaufwand und zusätzlichen Regelungen führen. Für den Hauseigentümer wäre dies sicherlich erheblich kostspieliger als die jetzige Regelung. Der Vorschlag auf Verzicht der Emissionsmessungen, wenn ein Wartungsvertrag mit einem Heizungsfachbetrieb besteht, wird derzeit bereits im Rahmen der Entbürokratisierungsaktion der Landesregierung geprüft. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Die Kehr- und Überprüfungsarbeiten aus Gründen der Feuersicherheit sind dem Bezirksschornsteinfegermeister vorbehalten, die Wartungsfirma ist dazu nach der Handwerksordnung nicht befugt. Im Übrigen ist es nicht zwingend, dass Sie den Wartungsdienst mit einer Emissionsmessung beauftragen. Es liegt an Ihrer Vertragsgestaltung, welche Wartungsleistungen an den Feuerungsanlagen durchgeführt werden. Rechtsgrundlage der Feuerstättenschau ist § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG, eine bundesrechtliche Regelung. Danach hat der Bezirksschornsteinfegermeister die Aufgabe, sämtliche Schornsteine, Feuerstätten, Verbindungsstücke und Lüftungsanlagen oder ähnliche Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit in den Gebäuden zu überprüfen, in denen er Arbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung, der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen oder den landesrechtlichen Bauordnungen auszuführen hat, durch persönliche Besichtigung innerhalb von 5 Jahren und zwar jährlich in einem Fünftel seines Bezirks. Die Feuerstättenschau ist als ergänzende Maßnahme zu den Arbeiten zu verstehen, die in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) vorgeschrieben sind. Zwar dienen sowohl die nach der Kehr- und Überprüfungsordnung auszuführenden Arbeiten, als auch die Feuerstättenschau der Betriebs- und Brandsicherheit, der Inhalt der Arbeiten ist jedoch unterschiedlich, wie es sich allein schon aus der unterschiedlichen Periodizität ergibt. Die Feuerstättenschau ist eine alle 5 Jahre stattfindende Gesamtbegutachtung der in einem Gebäude befindlichen Schornsteine, Feuerstätten, Verbindungsstücke und Lüftungsanlagen. Dabei werden Schornsteine daraufhin überprüft, ob die Belegungspläne noch aktuell sind. Das bedingt das Betreten aller Wohnungen und Räume durch die ein Schornstein fährt. Der angetroffene Ist-Zustand ist mit den Unterlagen des Bezirksschornsteinfegermeisters zu vergleichen und ggf. zu korrigieren. Die Feuerstätten und Verbindungsstücke, die regelmäßig geprüft bzw. gereinigt werden, bedürfen im Rahmen der Feuerstättenschau ebenfalls einer Begutachtung, diese ist jedoch von untergeordneter Bedeutung. Um so gesteigerte Aufmerksamkeit ist den Feuerstätten und Verbindungsstücken zu widmen, die jährlich weder überprüft noch gereinigt werden. Stellt der Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau Mängel an den Feuerungsanlagen, Schornsteinen, Verbindungsstücken und Lüftungsanlagen fest, so hat er diese umgehend dem Grundstückeigentümer mitzuteilen (s. auch Musielak-Schirra-Manke, Kommentar zum Schornsteinfegergesetz, 5. Auflage, S. 210/211). Die Feuerstättenschau stellt eine wichtige Säule der nach dem Schornsteinfegergesetz anzustrebenden Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) dar. Der Bundesgesetzgeber hat daher bestimmt, dass die Feuerstättenschau vom Bezirksschornsteinfegermeister persönlich durchzuführen ist, er kann mit dieser Arbeit weder seinen Gesellen, noch seinen Auszubildenden betrauen. Eine Zusammenlegung von Schornsteinfegerarbeiten an Schornsteinen, an denen eine Feuerstätte zur Verbrennung von festen Brennstoffen angeschlossen ist und der Mess- und Überprüfungsarbeiten an einer Gasfeuerstätte oder Ölzentralheizung, die jährlich gemessen wird, ist nicht vorgeschrieben. Hintergrund dieser Regelung ist, dass bei der Reinigung von Einzelfeuerstätten zur Verbrennung fester Brennstoffe eine hohe Verschmutzung durch Rußpartikel zu erwarten ist. Diese Reinigungsarbeiten können in vielen Fällen dann mit Arbeiten am selben Tag in schmutzempfindlichen Wohn- und Aufenthaltsräumen (Schlafzimmer, Wohnzimmer) nicht verbunden werden. Um den Anforderungen gerecht zu werden, hätte der Schornsteinfeger einen erhöhten Aufwand für die Reinigung seiner Kleidung. Dieser würde die Kosteneinsparungen durch den zusammengelegten Termin wieder aufzehren. Dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister ist es jedoch gestattet, hiervon Ausnahmen zu machen, wenn dies zu keinen Konflikten mit seinen übrigen Arbeiten führt (z.B. Arbeitsausführung am Ende des Arbeitstages). Er kann dazu aber nicht verpflichtet werden. Die Wegepauschale von einheitlich 5,1 Arbeitswerten (derzeit 5,56 € einschl. MWST) ist der Teil der Schornsteinfegergebühren, der die Zeitaufwendungen des Bezirksschornsteinfegermeisters und seines Mitarbeiters berücksichtigt, die für die Zu- und Abfahrt zu den einzelnen Liegenschaften in den Kehrbezirken benötigt werden. Dabei werden nur Wege innerhalb des Kehrbezirks berücksichtigt. Vor dem Jahr 2000 war dieser Geschäftsaufwand prozentual eingerechnet und somit für den Kunden nicht sichtbar. Seit 1.1.2000 erfolgt eine transparente Ausweisung dieses Gebührenanteils in Form der Wegepauschale. Die Berechnung der Wegepauschale erfolgt für jeden notwendigen Arbeitsgang je Wohnung, in der Arbeiten vom Schornsteinfeger ausgeführt werden. Mit jedem Wohnungsinhaber können auch Kehr- und Überprüfungstermine separat vereinbart werden. Die Festlegung einer Gebührenpauschale einheitlich je Wohnung ist zulässig, um eine gleichmäßige Aufteilung der Kostenaufwendungen zu erreichen. Damit wird jedoch nicht der Weg zwischen den einzelnen Wohneinheiten vergütet, sondern der gesamte Aufwand, der mit dem Erreichen des Gebäudes zusammenhängt. Auch die EG-Behörden haben das deutsche Schornsteinfegersystem bisher akzeptiert. Als beauftragter Unternehmer für öffentliche Aufgaben fällt der Bezirksschornsteinfegermeister unter den früheren Art. 55 des EG-Vertrages. In seinem hoheitlichen Tätigkeitsbereich unterscheidet er sich nicht von der Tätigkeit eines technischen Beamten einer Kommune oder des Landes. Derzeit prüfen der Bundesgesetzgeber zusammen mit den Ländern Forderungen der EU-Kommission, das Schornsteinfegerrecht mehr als bisher für den freien Binnenverkehr zu öffnen. Dazu wird in den nächsten Monaten ein geeignetes Konzept ausgearbeitet. Eine dem deutschen Schornsteinfegerrecht vergleichbare Regelung gibt es in verschiedenen europäischen Staaten. In Österreich, in Teilen Italiens (Provinz Bozen), Norwegen, Finnland, Dänemark und Schweden sowie eine Reihe von osteuropäischen Ländern wie z.B. in Gebieten der früheren UdSSR, Polen, Ungarn und dem früheren Jugoslawien gibt es einen Kehrzwang und z.T. auch feste Kehrbezirke. Auch in Paris, dem Departement Elsas und Lothringen und in den meisten Kantonen der Schweiz bestehen ähnliche Regelungen. In anderen Gebieten Europas herrscht im Bereich des Schornsteinfegerwesens Gewerbefreiheit. In einzelnen Ländern wird dort durch die Prämiengestaltung in der Feuerversicherung auf die Durchführung regelmäßiger Kehrungen Einfluss genommen (Musielak-Schira-Manke, Kommentar zum Schornsteinfegergesetz, 5. Auflage).