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Numéro 2461

Thème
Wirtschaft und Mittelstand

06.05.2010

Contribution sur 824

Beim letzten Besuch unseres Kaminfegers mußte ich 27.94 Euro Kaminfegergebühren bezahlen, das entspricht einem Aufschlag von 25 Prozent der bisherigen Gebühr. Mir wird gesagt, das hätte mit der neuen europaweiten Regelung zu tun. Ich bin empört, dass die schon vorher viel zu hohen Gebühren jetzt noch im ein viertel höher sein sollen.

Antwort Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg am 14.05.2010

Im Zuge der Neufassung des Schornsteinfegerrechts gilt seit dem 01.01.2010 eine bundesweit einheitliche Kehr- und Überprüfungsordnung, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wurde. Darin werden die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, der Turnus der durchzuführenden Arbeiten sowie die für die Arbeiten zu erhebenden Gebühren geregelt.

Die Neuregelung war erforderlich geworden, um einem Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission abzuhelfen. Die Kommission hatte bereits im Jahr 2003 bemängelt, dass das geltende Schornsteinfegergesetz nicht mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit vereinbar sei.

Die bisherigen, länderspezifischen Kehr- und Überprüfungsordnungen sind zum 31.12.2009 außer Kraft getreten. Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg hat aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung keinen Einfluss mehr auf für die Festlegung der Schornsteinfegergebühren.

Im Gesetzgebungsverfahren beschloss der Bundesrat, gegen das Votum des Landes Baden-Württemberg, die Fahrtpauschale auf 8,2 Arbeitswerte festzusetzen. In Baden-Württemberg, ebenso wie in einer von den Bundesländern bereits im Jahr 2006 erarbeiteten Muster-KÜO, die die Grundlage für die Bundes-KÜO bildet, betrug die Fahrtpauschale bisher 5,1 Arbeitswerte (ein AW ist gleich 1,01 €). Begründet wurde die Erhöhung mit einer gegenüber den bisherigen Berechnungen erheblich höheren durchschnittlichen Fahrleistung, die der Fahrtpauschale zugrunde liegt.

Mit der Reform des Schornsteinfegerrechts endet ab 01.01.2013 auch das Kehrmonopol der bisherigen Bezirksschornsteinfegermeister. Von wenigen hoheitlichen Arbeiten wie der Feuerstättenschau oder der baulichen Abnahme von Heizungsanlagen abgesehen, dürfen die turnusmäßigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten dann von jedem Anbieter ausgeführt werden, der die Zulassung für das Schornsteinfegerhandwerk besitzt. Feste Gebühren sind dann nur noch für die hoheitlichen Arbeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vorgeschrieben. Ab 2013 steht es somit jedem Eigentümer frei, die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten von einem Schornsteinfeger seiner Wahl und nach freier Preisvereinbarung durchführen zu lassen.

Die Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes kann auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums unter folgender Adresse heruntergeladen werden: www.wm.baden-wuerttemberg.de/schornsteinfegerwesen/63543.html

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