Familienpolitik
Inhalt
Vorgangsnummer 200
Thema
Familien, Frauen, Jugendliche und Kinder
18.08.2004
Sehr geehrte Damen und Herren, wir leben im Grenzbereich zur Schweiz und arbeiten beide in der Schweiz, da wir in Deutschland keine Arbeit finden. Wir bezahlen in Deutschland die vollen Steuern und unsere Kinder gehen auch in Deutschland zur Schule bzw. Kindergarten. Warum be-kommen wir dennoch in Deutschland kein Kindergeld?
Antwort Sozialministerium Baden-Württemberg am 28.09.2004
Die Rechtslage bezüglich der Kindergeldberechtigung für Grenzgänger in die Schweiz richtet sich nach dem am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Union (EU) und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit.
Nach diesem Abkommen gilt für Grenzgänger in die Schweiz auch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Nach Artikel 13 dieser Verordnung unterliegen Beschäftigte hinsichtlich aller Zweige der sozialen Sicherheit, zu denen auch die Familienleistungen gehören, ausschließlich der Rechtsordnung ihres Beschäftigungsstaates. Damit wird sichergestellt, dass Beschäftigte nur in einem Mitgliedstaat Beiträge zur sozialen Sicherheit zahlen müssen, aber dann auch nur von diesem Staat entsprechende Leistungen erhalten. Zwar ist Kindergeld in Deutschland eine Steuervergütung, fällt aber im EU-Recht unter den Begriff der sozialen Sicherheit.
Dies wirkt sich zwingend auf die Anspruchsberechtigung für Kindergeld wie folgt aus:
Sofern beide Elternteile in der Schweiz beschäftigt sind, besteht nur Anspruch auf schweizerische Familienleistungen. Ist ein Elternteil in der Schweiz und der andere Elternteil in Deutschland beschäftigt oder nicht erwerbstätig, hat dieser Anspruch auf deutsches Kindergeld zumindest in Höhe des Unterschiedsbetrags zur schweizerischen Leistung. Nur nichterwerbstätige Eltern unterliegen hinsichtlich der Familienleistungen der Rechtsordnung ihres Wohnsitzstaates. Damit werden Grenzgänger in die Schweiz nun mit Grenzgängern in die anderen EU-Mitgliedstaten, für die diese Regelungen seit Jahrzehnten gelten, gleich behandelt. EU-Verordnungen stellen im Übrigen für die Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht dar.
Allerdings dürfen nach dem Freizügigkeitsabkommen in Verbindung mit Art. 94 der VO (EWG) 1408/71 bei Anträgen auf schweizerische Leistungen, die bis zum 01.06.2004 gestellt werden, nationale Ausschluss- und Verjährungsfristen nicht angewandt werden; dies gilt für aus dem Abkommen resultierende Leistungsansprüche ab Juni 2002.
Auch bei einer Beschäftigung beider Elternteile in der Schweiz und damit lediglich Anspruch auf das niedrigere schweizerische Kindergeld, kommt es nur in seltenen Ausnahmefällen zu einer Schlechterstellung dieser Familien. Kindergeld dient nach § 31 Einkommensteuergesetz (EStG) vorrangig der steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums. Reicht das Kindergeld hierfür nicht aus, werden bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG in Höhe von 5.808 Euro je Kind bei Ehegatten abgezogen (sog. Günstigerprüfung). Dies gilt auch für die in Deutschland besteuerten Grenzgänger in die Schweiz, so dass bei der Veranlagung zur deutschen Einkommensteuer regelmäßig die Freibeträge für Kinder zum Ansatz kommen, die hö-her sind als das schweizerische Kindergeld. Die verfassungsrechtlich vorgegebene steuerliche Freistellung des Kinderexistenzminimums ist auch für alle Grenzgängerfamilien gewährleistet.