Kinderbetreuung
Inhalt
Vorgangsnummer 196
Thema
Familien, Frauen, Jugendliche und Kinder
05.08.2004
Vor sechs jahren hat in öhringen ein kinderhort aufgemacht. da eine solche institution einmalig ist bei uns in der gegend haben wir von den umliegenden gemeinden kinder aufgenommen. durch das neue kindergartengesetz, dass nun den gemeinden überlässt uns zu unterstützen haben wir nur absagen erhalten. da wir die unterstützung brauchen sind wir gezwungen alle kinder aus den umliegenden gemeinden kündigungen zu schreiben. mein vorschlag:
- entweder müssen die gemeinden verpflichtet werden die zuschüsse pro kind zu zahlen egal in welchem kindergarten das kind geht oder
- die gelder für die kinderbetreuung muß wieder in landeshand.
Antwort Sozialministerium Baden-Württemberg am 03.09.2004
Da Sie in Ihrer Eingabe von einem "Kinderhort" sprechen, teilen wir Ihnen zunächst mit, dass für die Förderung von Schülerhorten die Zuständigkeit des Kultusministeriums gegeben ist. Nachdem Sie aber ausdrücklich auf das neue Kindergartengesetz Bezug nehmen, gehen wir davon aus, dass es sich bei der betreffenden Einrichtung um einen Kindergarten bzw. eine Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen im Sinne des Kindergartengesetzes handelt und teilen Ihnen Folgendes mit:
Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass in der betreffenden Einrichtung Kinder aus anderen Gemeinden aufgenommen werden können und dadurch zum Beispiel eine arbeitsplatznahe Kinderbetreuung ermöglicht wird. In Fällen der Betreuung auswärtiger Kinder stellt sich zwangsläufig die Frage, inwieweit eine entsprechende Kostenbeteiligung der Wohnsitzgemeinden der Kinder in Betracht kommt bzw. in welcher Höhe der Elternbeitrag festgesetzt werden soll. Diese Frage ist aber kein originäres Problem des neuen Kindergartengesetzes. Vielmehr war eine Mitfinanzierung durch die Herkunftsgemeinden der Kinder auch in dem bis 31.12.2003 geltenden Kindergartengesetz gesetzlich nicht geregelt und war vor Ort entsprechend zu lösen. Träger von Einrichtungen, in denen auch auswärtige Kinder aufgenommen wurden, konnten demnach ihre über die gesetzliche Förderung hinausgehende Mitfinanzierung sowohl mit der Sitzgemeinde als auch mit den Herkunftsgemeinden der auswärtigen Kinder vertraglich regeln. Auch ein Kostenausgleich unter den beteiligten Gemeinden war denkbar. Dies ist auch weiterhin möglich.
Durch das neue Kindergartengesetz, durch das die Finanzierungszuständigkeit für die Kindergärten auf die jeweiligen Gemeinden übertragen wurde, kommt einer Kostenbeteiligung durch die Wohnsitzgemeinden der Kinder künftig allerdings ein höherer Stellenwert zu. Auch wenn diese Tatsache vielen Wohnsitzgemeinden noch nicht ausreichend bewusst ist, so gibt es doch viele positive Beispiele, in denen überzeugende Lösungen für eine Kostenbeteiligung durch die Wohnsitzgemeinden gefunden werden konnten. Dies zeigt, dass interessengerechte und pragmatische Lösungsansätze im Rahmen des bestehenden Kindergartengesetzes möglich sind.
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es ein wesentliches Ziel des neuen Kindergartengesetzes ist, die Betreuungsangebote für Kinder bedarfsgerecht auszubauen. Dabei hat die gesetzlich verankerte Bedarfsplanung, in die auch die Bedürfnisse, Interessen und Wünsche der Eltern und der Kinder einzubeziehen sind, eine besondere Bedeutung. Insoweit ist es die Aufgabe der Wohnsitzgemeinden der Kinder, entsprechend bedarfsgerechte Betreuungsangebote in ihren Gemeinden vorzuhalten. Dabei liegt es im Verantwortungsbereich der jeweiligen Gemeinde, zu entscheiden, wie sie dieser Verpflichtung nachkommen möchte. Vorstellbar ist hierbei auch eine entsprechende Kostenbeteiligung an Betreuungsplätzen in Nachbargemeinden.
Vor diesem Hintergrund setzen sich derzeit die Kommunalen Landesverbände sehr intensiv mit dieser Gesamtthematik auseinander. So werden insbesondere vom Städtetag und Gemeindetag vielfältige Aktivitäten unternommen, um die Wohnsitzgemeinden über die Möglichkeiten sowie den Sinn und Zweck einer Kostenbeteiligung für die auswärtige Unterbringung der Kinder zu informieren. Neben entsprechenden Rundschreiben sowie Informations- und Fortbildungsveranstaltungen für die Städte und Gemeinden zur Umsetzung des neuen Kindergartengesetzes gehören hierzu auch Einzelgespräche mit Kommunen und Einrichtungsträgern. Als besondere Hilfestellung werden dabei auch bereits bestehende Mitfinanzierungsmodelle vorgestellt.
Dadurch sollte es gelingen, in betroffenen bzw. noch ungeklärten Fällen eine für alle Seiten akzeptable Lösung zu finden. Eine voreilige Gesetzesänderung hätte letztlich eine nicht gewollte, stärkere Reglementierung und Einschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten aller Beteiligten vor Ort zur Folge und ist aus den dargelegten Gründen derzeit nicht angezeigt.