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Vorgangsnummer 195

Thema
Melderecht und Personenstandswesen

05.08.2004

Die Unabkömmlichkeitsstellung eines Wehrpflichtigen wird durch den Arbeitgeber bei der Kommune oder beim Landkreis (?) beantragt. Von dort wird die IHK oder die HWK um Stellungnahme gebeten. Diese Stellungnahme wird an das zuständige Kreiswehrersatzamt weitergeleitet. Damit ist die Kommune lediglich "durchlaufender Posten". Kann die Zuständigkeit nicht direkt an das Kreiswehrersatzamt gegeben werden, ohne die Kommune daran zu beteiligen? Aussagen zu Gewerbebetrieben können und deren Ablauforganisation können doch maximal in Minigemeinden getroffen werden.

Antwort Innenministerium Baden-Württemberg am 18.08.2004

Bei der Unabkömmlichstellung nach dem Wehrpflichtgesetz handelt es sich um Bundesrecht, bei dem für die entsprechenden Anträge die Beteiligung der Landesbehörden vorgesehen ist. Der Vorschlag, das Verfahren zu vereinfachen, indem die Anträge direkt beim Kreiswehrersatzamt gestellt werden, ist nicht neu. Nach einer Länderumfrage durch das Innenministerium Baden-Württemberg im Mai 2001 hat sich herausgestellt, dass sich für eine Initiative zur Gesetzesänderung in dieser Hinsicht keine Mehrheit findet. Der Bund und andere Bundesländer wollen an der Regelung festhalten.