Vermessungskosten für Grundstücksteilung
Inhalt
Vorgangsnummer 1598
Thema
Landwirtschaft und Landentwicklung
01.10.2009
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin am Kauf eines Grundstückes in einem Baugebiet interessiert. Allerdings ist es noch in zwei Hälften aufzuteilen. Die Teilungslinie ist gerade. Dafür werden 2 Grenzpunkte benötigt. Einer davon ist sowieso schon vorhanden.
Für den neuen Grenzpunkt würde mir nach Angaben des Vermessungsamtes ein Preis von 1.206,90 Euro, einschl. Mwst., berechnet werden. Nach meiner Einschätzung ist die ganze Arbeit (ein Bolzen setzen) einschl. Hin- und Rückfahrt, in ca. einer Stunde erledigt.
Ich finde diesen Preis jenseits der Realität und maßlos überzogen. Offensichtlich orientiert sich die Landesregierung bei der Preisgestaltung an Millionären und nicht an den angefallenen Kosten und am Durchschnittsbürger.
Da die Vermessungsämter u. a. auch für die Grundstücksteilung das Monopol haben, gibt es auch keinen Wettbewerb wie z. B. bei Leistungen von Handwerkern. Ich bitte darum, die Preise für Vermessungsarbeiten zu überarbeiten. Vielen Dank.
Antwort Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg am 23.10.2009
Ihre Anfrage vom 02.10.2009, in der Sie die voraussichtlichen Gebühren für eine geplante Bauplatzaufteilung ansprechen, wurde an das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum mit der Bitte um Beantwortung weitergeleitet.
Sie sind der Meinung, dass die Höhe der Vermessungsgebühren für eine Grundstücksteilung im Vergleich zum Aufwand der auszuführenden Arbeiten zu hoch sind. Diese Auffassung können wir leider nicht teilen. Hierzu geben wir Ihnen die folgenden Erläuterungen.
Zunächst ist zu beachten, dass die von Ihnen geplante Bauplatzaufteilung nicht nur die Tätigkeit des Messtrupps vor Ort umfasst. Vielmehr sind dazu vielfach auch umfangreiche Arbeiten zur Vor- und Nachbereitung des Vermessungsauftrages im Büro auszuführen, die den zeitlichen Aufwand des Außendienstes erheblich übersteigen. Die zur Bearbeitung erforderlichen Daten müssen erhoben, aufbereitet und dem Messtrupp zur Verfügung gestellt werden. Nach dem Außendienst sind mehrere Arbeitsschritte notwendig um die Daten des Liegenschaftskatasters auf den neuen Stand zu bringen, z.B. müssen die neuen Flächen berechnet und die Änderungen in der automatisierten Flurkarte dargestellt werden. Zum Abschluss erfolgt noch eine umfassende Qualitätskontrolle.
Grundsätzlich ergibt sich die Höhe der Vermessungsgebühren bei einer Teilungsvermessung aus der Anzahl der neu zu bildenden Flurstücke, der Anzahl der neuen und der abzumarkenden Grenzpunkte und aus dem Bodenwert des Flurstückes. Jedem dieser Faktoren sind bestimmte Gebührensätze zugeordnet, die sich nach dem Kostendeckungsprinzip richten und aufgrund landesweiter Vergleichsberechnungen des Aufwandes entstanden sind. Diese Gebührensätze werden von Zeit zu Zeit überprüft und den jeweils vorhandenen Verhältnissen angepasst.
Mit der Vermessungsgebühr wird aber nicht der unmittelbare Aufwand einer speziellen Vermessung und der Fortführung des Liegenschaftskatasters abgerechnet. Der oben dargestellte technische Aufwand kann bei verschiedenen Vermessungsaufträgen sehr unterschiedlich sein, unabhängig von der Flächengröße, der Lage des Flurstücks oder des Bodenrichtwertes. Damit aber jedem Anspruch auf Vermessung und Veränderung eines Grundstückes nachgekommen werden kann ¿ zu bezahlbaren Preisen ¿ ist die Vermessungsgebühr so gestaltet, dass bei landesweiter Betrachtung eine Kostendeckung und ein Ausgleich angestrebt wird. Durch diesen Ausgleichseffekt werden Vermessungen kleiner Flurstücke häufig als zu teuer empfunden gegenüber Vermessungen großer Flurstücke.
Rechtsgrundlage für die Gebührenberechnung sind das Landesgebührengesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) und die Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung MLR - GebVO MLR) vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 146). Dort sind das Kostendeckungsprinzip und die jeweils gültigen Kostensätze dargestellt und erläutert.
Im Bereich des öffentlichen Vermessungswesens gibt es entgegen Ihrer Ansicht auch keine Monopolstellung der unteren Vermessungsbehörden. Neben den Vermessungsbehörden bei den Land- und Stadtkreisen und 16 weiteren Gemeinden sind mehr als 150 Vermessungsingenieure für die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen in Baden-Württemberg zugelassen (Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure - ÖbV). Diese müssen ihrer Arbeit allerdings die amtlichen Gebührensätze der Gebührenverordnung zugrunde legen. Als Antragsteller einer Liegenschaftsvermessung haben Sie jedoch die Wahl und können sowohl die zuständige untere Vermessungsbehörde als auch einen ÖbV mit den Vermessungsarbeiten beauftragen.
Wir hoffen, dass wir mit diesen Ausführungen Ihre Fragen ausreichend beantworten konnten. Sie dürfen sicher sein, dass wir die Gebührenentwicklung auch in Zukunft aktiv verfolgen werden und zwar unter dem Gesichtspunkt der zunehmenden Belastung für die Bürgerinnen und Bürger, aber auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostensituation im Vermessungswesen und im Liegenschaftskataster.
Dazu trägt auch Ihre engagierte Anfrage bei.