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Vorgangsnummer 158

Thema
Wirtschaft und Mittelstand

29.04.2004

Nach §7a Handwerksordnung ist es möglich eine Ausübungsberechtigung für einzelne Handwerke zu erhalten, wenn bereits in einem anderen Handwerk die Meisterprüfung abgelegt wurde und eine ausreichende Kenntnisse im beantragten Handwerk vorliegen. Die Anträge auf Ausübungsberechtigung sind an das jeweilige Regierungspräsidium, in meinem Fall Tübingen, zu stellen. Das Regierungspräsidium Tübingen handhabt das Verfahren zur Erteilung erheblich strenger als andere Regierungspräsidien, die nicht in BW liegen. Ich ersuche Sie, das Vorgehen des RP-Tübingen, zu überprüfen.

Antwort Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg am 14.05.2004

zu Ihrer Ansicht, dass das Regierungspräsidium Tübingen Verfahren zu Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7 a Handwerksordnung strenger handhabt als andere außerhalb von Baden-Württemberg liegende Behörden, nimmt das Wirtschaftsministerium wie folgt Stellung: Bei Entscheidungen über einen Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechti-gung nach § 7 a Handwerksordnung ist zu berücksichtigen, dass diese von der dafür zuständigen Behörde nach Anhörung der zuständigen Handwerkskammer unter Berücksichtigung der Verhältnisse des konkreten Einzelfalles zu treffen sind. Die Handwerksreferenten des Bundes und der Länder beraten im Bund-Länder-Ausschuss "Handwerksrecht" regelmäßig handwerksrechtliche Fragen, die für den Vollzug der Handwerksordnung und die Praxis von Bedeutung sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft hat Beschlüsse des Bund-Länder-Ausschusses "Handwerksrecht" zur Anwendung der Handwerksordnung bekannt gemacht, u.a. auch für Ausübungsberechtigungen nach § 7 a Handwerksordnung mit Datum vom 30.06.1994 im Gewerbearchiv 1994/9 Seite 381. Damit soll eine möglichst einheitliche Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen sichergestellt werden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass in einem Einzelfall zwei Behörden zu unter-schiedlichen Ergebnissen kommen können. Dem Wirtschaftsministerium sind jedoch keine Einzelfälle bekannt, die die Bewertung zulassen, dass das Regie-rungspräsidium Tübingen Anträge zur Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7 a Handwerksordnung generell strenger beurteilt als vergleichbare Be-hörden innerhalb und außerhalb Baden-Württemberg. Beim Wirtschaftsministeri-um besteht der Eindruck, dass in Folge der o.a. Abstimmungen auf Bund-Länder-Ebene im Rahmen der Verwaltungsausübung eine einheitliche Verwaltungspraxis weitestgehend gelingt.