Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind Bürgerinnen und Bürger, die am Gerichtsverfahren teilnehmen. Werden Sie als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlicher Richter ausgewählt, sind Sie verpflichtet, das Amt anzunehmen. Ausnahmen sind möglich.
Als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter sollen Sie Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen aus Ihrem täglichen Leben in die Verhandlungen und Beratungen einbringen.
Für Sie gelten die gleichen Grundsätze wie für Berufsrichterinnen und Berufsrichter:
- Sie sind an Gesetz und Recht gebunden.
- Sie haben in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung die gleichen Rechte und die gleiche Verantwortung.
- Sie sind bei der Rechtsfindung weisungsfrei und zu absoluter Neutralität verpflichtet.
Die Kammern der Verwaltungsgerichte entscheiden in der Besetzung mit drei Berufsrichtern oder Berufsrichterinnen und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern, soweit nicht eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit.
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind Bürgerinnen und Bürger, die am Gerichtsverfahren teilnehmen. Werden Sie als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlicher Richter ausgewählt, sind Sie verpflichtet, das Amt anzunehmen. Ausnahmen sind möglich.
Als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter sollen Sie Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen aus Ihrem täglichen Leben in die Verhandlungen und Beratungen einbringen.
Für Sie gelten die gleichen Grundsätze wie für Berufsrichterinnen und Berufsrichter:
- Sie sind an Gesetz und Recht gebunden.
- Sie haben in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung die gleichen Rechte und die gleiche Verantwortung.
- Sie sind bei der Rechtsfindung weisungsfrei und zu absoluter Neutralität verpflichtet.
Die Kammern der Verwaltungsgerichte entscheiden in der Besetzung mit drei Berufsrichtern oder Berufsrichterinnen und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern, soweit nicht eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit. Verwaltungsgerichte gibt es in Freiburg, Karlsruhe, Sigmaringen und Stuttgart. Sie sind für Verwaltungsrechtsstreitigkeiten aus dem jeweiligen Regierungsbezirk zuständig. Beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim, der überwiegend als Rechtsmittelgericht tätig wird, wirken ehrenamtliche Richter im Regelfall nicht mit. Dasselbe gilt für das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig.
Tipp: Ausführliche Informationen zur Berufung und zur Rechtsstellung als ehrenamtlicher Richter oder Richterin an Verwaltungsgerichten finden Sie im "Leitfaden für ehrenamtliche Richter beim Verwaltungsgericht" des Justizministeriums.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Berufung zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter sind:
- deutsche Staatsangehörigkeit
- Mindestalter: 25 Jahre
- Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks.
Voraussetzungen für die Berufung zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter sind:
- deutsche Staatsangehörigkeit
- Mindestalter: 25 Jahre
- Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks.
Von dem Amt ausgeschlossen ist, wer
- infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- wegen einer Tat angeklagt worden ist, die den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann,
- wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
- nicht das Wahlrecht zum Landtag besitzt.
Hinweis: Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
Zu ehrenamtlichen Richterinnen oder ehrenamtlichen Richtern können wegen des Prinzips der Gewaltenteilung nicht berufen werden:
- Bundestags- und Landtagsabgeordnete,
- Mitglieder des Europäischen Parlaments,
- Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- Richter oder Richterinnen, Beamtinnen oder Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie dort nicht ehrenamtlich tätig sind,
- Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit,
- Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
Verfahrensablauf
Sie werden durch einen Wahlausschuss aufgrund von Vorschlagslisten als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlicher Richter berufen. Die Vorschlagslisten werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten erstellt.
Sie werden als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlicher Richter auf fünf Jahre gewählt.
Die Berufung in dieses Amt können Sie nur ausnahmsweise ablehnen.
Sie werden durch einen Wahlausschuss aufgrund von Vorschlagslisten als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlicher Richter berufen. Die Vorschlagslisten werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten erstellt.
Sie werden als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlicher Richter auf fünf Jahre gewählt.
Der Präsident oder die Präsidentin des Verwaltungsgerichts bestimmt die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern. Jede oder jeder von ihnen soll zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen werden. Besondere Sach- oder Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.
Die Berufung in dieses Amt können Sie nur ausnahmsweise ablehnen. Dazu sind berechtigt:
- Geistliche und Religionsdienerinnen oder Religionsdiener,
- Schöffinnen, Schöffen und andere ehrenamtliche Richterinnen oder Richter,
- Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlicher Richter beim Verwaltungsgericht tätig gewesen sind,
- Personen ab 67 Jahren,
- Ärztinnen, Ärzte, Krankenpflegerinnen, Krankenpfleger, Hebammen sowie Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter, die keine Apothekerin und keinen Apotheker beschäftigen.
Hinweis: In besonderen Härtefällen können Sie auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden (z.B. Gebrechlichkeit, vorwiegende Tätigkeit im Ausland oder bei Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder). Die Entscheidung trifft der hierfür zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg.
Fristen
keine Angaben
Erforderliche Unterlagen
keine Angaben
Kosten
Es können Kosten entstehen. Näheres zu möglichen Aufwandsentschädigungen siehe unter "Sonstiges".
Bearbeitungsdauer
keine Angaben möglich
Sonstiges
Die ehrenamtlichen Richter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Diese umfasst
- Fahrtkostenersatz,
- Entschädigung für Aufwand,
- Ersatz für sonstige Aufwendungen,
- Entschädigung für Zeitversäumnis,
- Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung sowie
- Entschädigung für Verdienstausfall.
Rechtsgrundlage