Eine der wesentlichen Neuerungen durch die Einführung des maschinell geführten Grundbuch gegenüber dem Papiergrundbuch besteht in der Möglichkeit des Abrufs von Daten aus dem Grundbuchspeicher über Datenleitung (Online-Anschluss).
Durch das automatisierte Abrufverfahren soll nur die technische Durchführung der Grundbucheinsicht vereinfacht werden. Der sachliche Bereich der Grundbucheinsicht wird jedoch nicht erweitert. Nach wie vor darf nur derjenige, der ein berechtigtes Interesse hat, das Grundbuch einsehen.
Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens bedarf einer auf gesonderten Antrag hin erteilten Genehmigung. Gerichte und Behörden müssen eine Verwaltungsvereinbarung zu schließen.
Näheres zum Abrufverfahren können Sie der Homepage der Grundbuchdatenzentrale entnehmen.
Daneben besteht die Möglichkeit der konventionellen Einsichtnahme beim zuständigen Grundbuchamt und/oder der zuständigen Grundbucheinsichtstelle.