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Als Eheleute können Sie Ihre bisherigen Namen beibehalten (getrennte Namensführung). Sie können aber auch einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Das kann entweder der Geburtsname oder der tatsächlich geführte Name einer der Eheleute sein. Den gemeinsamen Familiennamen können Sie auch nach der Eheschließung festlegen – es gibt hierfür keine Frist. Möglich ist auch, den Namen aus einer früheren Ehe – gegebenenfalls einschließlich eines Begleitnamens – zum Ehenamen zu bestimmen.

Den einmal gewählten gemeinsamen Ehenamen dürfen Sie nicht mehr ändern.

Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern.

Verfahrensablauf

Bei der Eheschließung erklären Sie beim Standesamt, welchen Namen Sie und Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin künftig führen wollen.

Die Änderung des Ehenamens nach der Eheschließung müssen Sie beim zuständigen Standesamt schriftlich erklären. Sie müssen diese Erklärung bei einem Notariat oder bei einem Standesamt beglaubigen oder beurkunden lassen. Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt, bei dem die Eheschließung beurkundet ist.

Ausländische Eheschließende unterliegen dem Namensrecht ihres Heimatstaates. Wenn (mindestens) einer der künftigen Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, besteht ein Wahlrecht. Sie dürfen dann zwischen dem Recht des Staates, dem die oder der ausländische Eheschließende angehört, und dem deutschen Recht wählen.

Erforderliche Unterlagen

Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Eheurkunde (bei Namensänderung nach der Eheschließung)

Hinweis: Es können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Kosten

Für die Beglaubigung von namensrechtlichen Erklärungen: 20 Euro
Bisherigen Namen beibehalten: Gebührenfrei.

Bearbeitungsdauer

sofort

Sonstiges

Wenn Ihr Name nicht Ehename geworden ist, dürfen Sie Ihren Geburtsnamen oder Ihren bisher geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen. Dazu müssen Sie eine Erklärung abgeben.
Das gilt, wenn der Ehename nicht schon mehrteilig ist (Begleitnamen). Ist der Geburtsname oder bisher geführte Familienname mehrteilig, können Sie nur einen Teil anfügen. Damit führen Sie persönlich in der Ehe einen Doppelnamen. Ein späterer Widerruf ist möglich.

Beispiel: Frau Elke Meier heiratet und nimmt den Namen ihres Mannes, Müller, an. Später wird diese Ehe geschieden. In zweiter Ehe heiratet Frau Müller, geborene Meier, nun Herrn Anton Schmidt. Wird bei der Heirat keine Namenserklärung abgegeben, behält jeder seinen bisherigen Namen. Es bleibt also bei Frau Müller und Herrn Schmidt. Falls die Eheleute später doch einen gemeinsamen Familiennamen führen möchten, kann ein Ehename nachträglich beim Standesamt bestimmt werden. Diese Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Zum Ehenamen kann "Meier", "Müller" oder "Schmidt" bestimmt werden. Das Ehepaar könnte sich z.B. für den gemeinsamen Familiennamen "Schmidt" entscheiden (den dann auch die Kinder erhalten würden). Dann wäre es der Ehefrau möglich – falls sie einen Doppelnamen führen möchte – unter folgenden Kombinationen zu wählen: Schmidt-Müller, Schmidt-Meier, Müller-Schmidt oder Meier-Schmidt. Wird der Geburtsname oder tatsächlich geführte Name der Frau zum Ehenamen bestimmt, kann der Ehemann einen entsprechenden Doppelnamen erhalten.

Rechtsgrundlage

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Hilfe & Tipps

  • Verwaltungsbegriffe erklärt
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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 26.09.2011 freigegeben.