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Benötigen sie Daten über eine bestimmte Personengruppe? Dann können Sie eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) beantragen. Für die Zusammensetzung einer solchen Personengruppe dürfen nur bestimmte Kriterien (z.B. Alter, Geschlecht) herangezogen werden.

Sie erhalten von der Gemeinde folgende Informationen zu den Personen:

  • Vor- und Familiennamen,
  • Doktorgrad,
  • Anschriften,
  • Alter,
  • Geschlecht,
  • Staatsangehörigkeiten,
  • gesetzliche Vertreter minderjähriger Kinder (Vor- und Familienname, Anschrift) sowie
  • die Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe (wenn daraus nicht der Tag der Geburt ersichtlich ist)

Voraussetzungen

Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

Verfahrensablauf

Ihren Antrag auf Gruppenauskunft können Sie auf folgende Weise bei der Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Personengruppe stellen:

  • persönlich: Die Behörde teilt Ihnen vor Ort mit.
  • schriftlich: Die Behörde teilt Ihnen die Daten per Post mit.
  • elektronisch: Je nach Angebot der Gemeinde können Sie die Melderegisterauskunft auch online beantragen. Sie erhalten die Auskunftsdaten per E-Mail oder auf Wunsch per Post.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalaus oder Reisepass
  • Nachweis des öffentlichen Interesses
  • Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B. Vertretungsbefugnis

Kosten

Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der jeweiligen Gemeinde

Hinweis: Bei einer schriftlich beantragten Melderegisterauskunft müssen Sie die Verwaltungsgebühren im Voraus zahlen. Sie können beispielsweise einen Verrechnungsscheck Ihrer Anfrage beilegen. Beantragen Sie die Melderegisterauskunft elektronisch, können Sie meistens eine Einzugsermächtigung erteilen.

Sonstiges

Eine Sonderregelung in der Gruppenauskunft gilt für Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen. Sie können sechs Monate vor einer Wahl zu parlamentarischen oder kommunalen Vertretungskörperschaften (z.B. Gemeinderatswahlen) eine Gruppenauskunft aus dem Melderegister beantragen. Dies gilt auch für allgemeine Abstimmungen oder Volks- und Bürgerbegehren, für Bürgermeisterwahlen jedoch nicht. Falls Sie keinen Widerspruch eingelegt haben, werden Ihr Vor- und Familienname, ein eventueller Doktorgrad und Ihre aktuelle Anschrift mitgeteilt.

Rechtsgrundlage

§ 32 Abs. 3 Meldegesetz (MG) (Gruppenauskunft)

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Hilfe & Tipps

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 08.01.2013 freigegeben.