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- Zuständige Stelle
Inhalt
Ausländische Staatsangehörige aus Staaten außerhalb der EU oder des EWR, die in Deutschland studieren möchten, benötigen meist eine Aufenthaltserlaubnis:
- Studienbewerber und Studienbewerberinnen aus der Schweiz können ohne Visum einreisen. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz.
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Studienbewerber und Studienbewerberinnen aus bestimmten Ländern können ohne Visum nach Deutschland einreisen. Bleiben Sie länger als drei Monate, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für Studierende. Dies gilt für folgende Länder:
- Andorra
- Australien
- Honduras
- Israel
- Japan
- Kanada
- Republik Korea
- Monaco
- Neuseeland
- San Marino
- USA
- Andere ausländische Staatsangehörige, die mit einem Studentenvisum nach Deutschland einreisen, erhalten meistens mit dem Visum einen Aufenthaltstitel für drei Monate. Vor Ablauf des Visums müssen sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind:
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Studium an einer
- staatlichen oder
- staatlich anerkannten Hochschule oder
- vergleichbaren Ausbildungsstätte
- Studium als Hauptzweck des Aufenthalts
- Ihr Lebensunterhalt und die Krankenversicherung in Deutschland sind sichergestellt.
- Sie erfüllen die Voraussetzungen für den Zugang zu der gewünschten Bildungseinrichtung.
Verfahrensablauf
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie möglicherweise in Ihrem Heimatland ein Visum beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft. Sind Sie ohne Visum eingereist, haben Sie drei Monate Zeit.
Seit 1. September 2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Erforderliche Unterlagen
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Bescheinigung über den Aufenthaltszweck, z.B.:
- Zulassung zum Sprachkurs oder Studium
- Immatrikulationsbescheinigung
- Nachweise des Studienfortschrittes
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Finanzierungsnachweis, z.B.:
- Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern
- Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland
- Stipendienvertrag
- Nachweis über die Krankenversicherung
- Reisepass (gültig mindestens für die Dauer der beantragten Aufenthaltsgenehmigung) – bei Schweizer Staatsangehörigen genügt ein gültiger Personalausweis
- zwei aktuelle Passbilder
Kosten
- Geltungsdauer bis zu einem Jahr: 100 Euro
- Geltungsdauer über ein Jahr: 110 Euro
- für Jugendliche unter 18 Jahren: die Hälfte der Gebühr
- für Personen, die für ihren Aufenthalt in Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten: keine
Bearbeitungsdauer
vier bis sechs Wochen
Sonstiges
Sie möchten das Studium teilweise in Deutschland absolvieren und haben eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken in einem anderen EU-Mitgliedstaat erhalten: In den meisten Fällen erhalten Sie für Deutschland ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis.
Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken (z.B. aus familiären Gründen) oder eine Niederlassungserlaubnis: In diesem Fall können Sie ohne zusätzliche Aufenthaltserlaubnis ein Studium in Deutschland aufnehmen.
Während des Studiums dürfen Sie
- eine Beschäftigung an bis zu 120 ganzen oder 240 halben Tagen pro Jahr sowie
- studentische Nebentätigkeiten ausüben.
Ihr Studium darf sich dadurch nicht wesentlich verzögern.
Nach erfolgreichem Studienabschluss kann die Behörde Ihre Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu 18 Monate verlängern. In dieser Zeit
- können Sie einen Ihrem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz suchen und
- dürfen uneingeschränkt arbeiten.
Rechtsgrundlage
- § 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Passpflicht)
- § 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Erfordernis eines Aufenthaltstitels)
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Lebensunterhalt, Krankenversicherung, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
- § 16 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Studium, Sprachkurse, Schulbesuch)
- §§ 39 – 41 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet)
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühr)