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Haben Sie Ihren Personalausweis verloren? Dann sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. Sie müssen die Personalausweisbehörde auch darüber informieren, wenn Sie das verloren geglaubte Dokument wiederfinden. Dasselbe gilt für den Kinderausweis.

Einen neuen Ausweis müssen Sie persönlich beantragen und die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen.

Sie können Ihre Ausweispflicht auch durch den Besitz eines gültigen Reisepasses  erfüllen.

Verlust eines Personalausweises mit elektronischem Identitätsnachweis/Sperrung

Ist bei Ihrem verloren gegangenen Personalausweis der elektronische Identitätsnachweis (eID-Funktion) eingeschaltet, müssen Sie die Funktion unverzüglich sperren lassen. Dies können Sie telefonisch über die Hotline 0180-1-33 33 33 veranlassen (3,9 Cent/Minute aus dem deutschen Festnetz, aus dem Mobilfunknetz maximal 42 Cent/Minute – auch aus dem Ausland erreichbar).

Achtung: Bei Sperrung der eID-Funktion über die Hotline sind Sie zusätzlich verpflichtet, den Verlust der zuständigen Stelle zu melden.

Sie können die Sperrung aber auch direkt bei der zuständigen oder ausstellenden Personalausweisbehörde persönlich oder telefonisch veranlassen. Diese leitet die Sperrung sofort ein. Sie wird außerdem die Polizei über den Verlust Ihres Ausweises informieren.

Nutzen Sie bei Ihrem verloren gegangenen neuen Personalausweis auch die elektronische Signatur? Dann müssen Sie die Unterschriftsfunktion separat sperren lassen.

Verfahrensablauf

Die Verlustanzeige können Sie formlos schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Personalausweisbehörde erstatten. Zuständig ist die Personalausweisbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben oder die den Personalausweis ausgestellt hat.

Wenn Sie gleichzeitig einen neuen Ausweis beantragen wollen, müssen Sie dies persönlich tun und die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen.

Bei der Beantragung müssen Sie schriftlich erklären, ob Ihre Fingerabdrücke auf dem Ausweis-Chip gespeichert werden sollen.

Bei der Aushändigung des Ausweises müssen Sie schriftlich erklären, ob Sie den elektronischen Identitätsnachweis (eID-Funktion) nutzen wollen. Soll er nicht genutzt werden, wird die Funktion ausgeschaltet. Der elektronische Identitätsnachweis kann während der Gültigkeitsdauer des Personalausweises auf Antrag jederzeit ein- oder ausgeschaltet werden.

Mit der Post erhalten Sie eine Geheimnummer, eine Entsperrnummer und das Sperrkennwort.

Fristen

sofort nach Kenntnis des Verlusts

Erforderliche Unterlagen

Bei Verlustanzeige: keine

Für den Antrag auf einen neuen Ausweis:

  • Verlustanzeige
    Sie erhalten eine Kopie der Bescheinigung für Ihre Unterlagen, die Sie auch zur Erfüllung der Ausweispflicht nutzen können. Das gilt nur bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises. Vom Tage der Ausstellung der Bescheinigung an gerechnet höchstens für acht Wochen.
  • gültiger Reisepass oder Geburtsurkunde
  • bei Kindern und Jugendlichen:
    • alter Kinderausweis oder Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
    • Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten oder Sorgerechtsnachweis bei nur einer erziehungsberechtigten Person
  • ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild in der Größe 45 x 35 mm im Hochformat und ohne Rand (Fotostudios wissen darüber Bescheid)

Erlaubt sind nur Frontalaufnahmen, keine Halbprofile. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto erkennbar sein. Die Augen müssen offen und deutlich sichtbar sein.

Hinweis: Die Behörde akzeptiert nur Lichtbilder, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen. Auskunft zu den Lichtbildern gibt auch das Bundesinnenministerium.

Kosten

Verlustanzeige: gebührenfrei

Ausstellung eines neuen Personalausweises:

  • antragstellende Person ab 24 Jahren: 28,80 Euro
  • antragstellende Person unter 24 Jahren: 22,80 Euro
  • Ein- und Ausschalten der Online-Ausweisfunktion in folgenden Fällen gebührenfrei:
    • erstmaliges Einschalten bei der Ausgabe
    • Ausschalten bei Ausgabe des Ausweises
    • erstmaliges Einschalten ab 16 Jahren
    • nachträgliches Deaktivieren der Online-Ausweisfunktion
    • Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall
    • Ändern der Transport-PIN in eine persönliche PIN
  • Ändern der PIN (z.B. PIN vergessen): 6 Euro
  • nachträgliches Einschalten der Online-Ausweisfunktion: 6 Euro
  • Entsperren der Online-Ausweisfunktion: 6 Euro
  • Kosten für ein elektronisches Signaturzertifikat: Festlegung durch den jeweiligen Anbieter

Hinweis: Für einige dieser Dienstleistungen wird bei Bearbeitung außerhalb der Dienstzeit ein Zuschlag von 13 Euro erhoben.

Bearbeitungsdauer

etwa drei bis sechs Wochen

Rechtsgrundlage

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Hilfe & Tipps

  • Verwaltungsbegriffe erklärt
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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.06.2012 freigegeben.