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Zuständige Stelle

Wohngeldbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt

Hinweis: Bei einzelnen Großen Kreisstädten ist es möglich, dass für deren Einwohner das Landratsamt zuständig ist. Die Verwaltungen der Gemeinden, die keine Wohngeldzuständigkeit haben, nehmen Ihren Antrag entgegen und leiten ihn an die zuständige Stelle weiter.



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