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Für Auslandsreisen benötigen Kinder ein Ausweisdokument. Dafür kommen bei deutschen Kindern verschiedene Möglichkeiten in Betracht, je nach Alter und Reiseziel:

Achtung: Für manche Reiseziele ist ein Reisepass für das Kind vorgeschrieben (z.B. Südostasien, USA für visafreie Einreise). In viele Länder können Kinder aber auch mit einem Kinderreisepass oder einem Personalausweis einreisen. Das gilt vor allem für die Staaten der Europäischen Union (EU).

Reisepässe für Kinder sind sechs Jahre gültig.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Reisepass für Ihr  Kind  persönlich bei der Passbehörde des Hauptwohnsitzes des Kindes beantragen.

Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren müssen  beide Elternteile den Antrag stellen, wenn ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Ein Elternteil kann sich bei der Antragstellung mit Vollmacht durch den anderen vertreten lassen.

Das persönliche Erscheinen des Kindes ist immer erforderlich, da dessen Identität geprüft werden muss.

Kindern ab 6 Jahren werden Fingerabdrücke abgenommen (flacher Abdruck seines linken und rechten Zeigefingers).

Je nach Gemeinde werden Sie benachrichtigt, sobald Sie den Reisepass abholen können.

Fristen

keine Angabe möglich

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde oder alter Kinderausweis oder Kinderreisepass oder Reisepass oder Personalausweis des Kindes
  • gegebenfalls Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit
  • ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild des Kindes im Passformat 35 x 45 mm (Fotostudios wissen darüber Bescheid)
    Manche Gemeinden verlangen zwei Lichtbilder. Erkundigen Sie sich im Zweifel in Ihrer Gemeinde oder bringen Sie vorsorglich zwei Bilder mit.
  • wenn beide Elternteile sorgeberechtigt sind: Personalausweise oder Reisepässe der Eltern
    sollten nicht beide sorgeberechtigten Elternteile den Antrag stellen: zusätzlich
    • schriftliche, formlose Einverständniserklärung des anderen Sorgeberechtigten
    • Personalausweis oder Reisepass des anderen Sorgeberechtigten
  • bei alleine Sorgeberechtigten: zusätzlich
    • Sorgerechtserklärung oder, wenn keine vorhanden ist, eine schriftliche Erklärung über das alleinige Sorgerecht
      Einige Gemeinden verlangen diesbezüglich Negativbescheinigungen.
    • rechtskräftiges Scheidungsurteil mit Sorgerechtsbeschluss oder nachträglicher Beschluss des Familiengerichts über das alleinige Sorgerecht oder vorläufiger Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts (wenn beide Eltern im Inland leben) oder des Notariats (wenn ein Elternteil im Ausland lebt)
  • bei Vormundschaft: zusätzlich
    • Urkunde über die Bestellung zum Vormund

Hinweis: Die Behörde akzeptiert nur Lichtbilder, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen. Auskunft zu den Lichtbildern gibt auch das Bundesinnenministerium.

Achtung: Bei der Erstausstellung (in einigen Städten immer bei der ersten Ausstellung nach Neuzuzug) können weitere Unterlagen (z.B. Personenstandsurkunden oder Staatsangehörigkeitsurkunden) erforderlich sein. Entsprechendes gilt für eine weitere Ausstellung, wenn bei der Erstausstellung lediglich ein vorläufiger Nachweis über die Deutscheneigenschaft (z.B. der Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes) vorgelegen hatte. Dazu sollten Sie sich vorab bei Ihrer Gemeinde erkundigen.

Kosten

  • für einen Reisepass mit 32/48 Seiten: 37,50 Euro/59,50 Euro
  • für einen Reisepass im Expressverfahren: zusätzlich jeweils 32 Euro

Hinweis: Die Gebühren verdoppeln sich, wenn

  • die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
  • Sie die Ausstellung durch eine örtlich nicht zuständige Passbehörde beantragen (z.B. Gemeinde einer Nebenwohnung).

Bearbeitungsdauer

etwa vier Wochen

Sonstiges

Sie sind verpflichtet, den Verlust des Reisepasses für Ihr Kind unverzüglich bei der Gemeinde anzuzeigen. Einzelheiten dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Reisepass – Ersatz wegen Verlust beantragen". Die dort beschriebenen Bedingungen gelten auch für Reisepässe für Kinder.

Rechtsgrundlage

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Hilfe & Tipps

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.06.2012 freigegeben.