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Nach einer Namensänderung können Sie Ihren alten Führerschein umtauschen.

Eine Pflicht zur Änderung des Namens im Führerschein besteht bislang nicht. Behalten Sie Ihren bisherigen Führerschein bei, müssen Sie sich nötigenfalls bei Kontrollen durch Ihren Personalausweis oder Reisepass ausweisen.

Achtung: Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument. Dies muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Namensänderung schriftlich bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie vor Ort oder steht Ihnen, je nach Angebot, auch zum Download zur Verfügung.

Sie erhalten einen neuen Kartenführerschein ("EU-Führerschein").

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • alter Führerschein
  • ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
  • bei Namensänderung durch Heirat: zusätzlich
    beglaubigte Abschrift der Eheurkunde
  • bei Namensänderung durch Scheidung: zusätzlich
    Namensänderungsurkunde vom Standesamt beziehungsweise Reisepass oder Personalausweis, in dem der neue Name vermerkt ist
  • wenn noch kein Kartenführerschein vorhanden ist: zusätzlich
    Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister ("Karteikartenabschrift"), sofern der Führerschein nicht im Geltungsbereich der zuständigen Behörde ausgestellt wurde

Kosten

  • Führerscheintausch in einen Kartenführerschein wegen Datenänderung (bei alten grauen oder rosafarbenen Führerscheinen): 24 Euro
  • Führerscheintausch bei Datenänderung (bei Kartenführerscheinen): 8,70 Euro

Der Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister ("Karteikartenabschrift") ist gebührenfrei.

Rechtsgrundlage

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Hilfe & Tipps

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur hat ihn dessen ausführliche Fassung 19.01.2013 freigegeben.