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Inhalt
Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks ist immer eine ausreichende Grundstückserschließung. Dadurch entstehen Kosten, die Sie als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin zumindest teilweise übernehmen müssen.
Zu diesen Kosten gehören Beiträge für den Ausbau folgender Erschließungsanlagen:
- öffentliche Anbaustraßen, -wege und -plätze
- nicht befahrbare Fuß- und Wohnwege
- Sammelstraßen und -wege, die zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind
- Parkflächen und Grünanlagen, soweit sie Bestandteil der vorgenannten Verkehrsanlagen oder zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind
- Kinderspielplätze
- Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen Geräuschimmissionen (z.B. Lärmschutzwälle)
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sind:
- Die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage.
Für die erstmalige endgültige Herstellung von zum Anbau bestimmten Straßen, Plätzen und Wohnwegen müssen die Gemeinden Erschließungsbeiträge erheben. - Es muss eine rechtsgültige Satzung vorhanden sein.
- Die letzte Unternehmerrechnung muss eingegangen sein.
- Die Widmung für die öffentliche Benutzung muss erfolgt sein.
Wenn ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt, muss die Gemeinde dementsprechend ausbauen. Ausnahmen sind möglich.
Verfahrensablauf
Als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin erhalten Sie von der Gemeinde einen Bescheid. Darin ist die Höhe des auf Ihr Grundstück entfallenden Erschließungsbeitrags festlegt.
Die Gemeinden können die Erschließung auch auf private oder öffentliche Unternehmen übertragen.
Das mit der Erschließung beauftragte Unternehmen kann aber auch die Kosten übernehmen. Der Ausgleich erfolgt dann
- über den Grundstückskaufpreis oder
- aufgrund eines Vertrags mit den Grundstückseigentümern beziehungsweise Grundstückseigentümerinnen.
Fristen
Eintritt der Fälligkeit von Erschließungsbeitragsforderungen: entsprechend der Gemeindesatzung
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
Die Erschließungskosten werden zwischen Gemeinde und Grundstückseigentümer beziehungsweise Grundstückseigentümerin folgendermaßen aufgeteilt:
- Die Gemeinde trägt mindestens fünf Prozent der Gesamtkosten als Eigenanteil.
- Die verbleibenden Kosten werden auf die erschlossenen Grundstücke verteilt.
Die Verteilung erfolgt nach
- der Grundstücksfläche,
- der Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage oder
- nach Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung.
Zulässig ist auch eine Verbindung dieser Maßstäbe.
Die Verteilungsmaßstäbe und das Maß der Nutzung für die verschiedenen Nutzungsarten ergeben sich aus der Erschließungsbeitragssatzung.
Hinweis: Die Erschließungskosten können jedoch auch ausgeglichen werden, indem ein Ablösungsvertrag zwischen den Grundstückseigentümern und der Gemeinde abgeschlossen wird.
Bearbeitungsdauer
keine Angabe möglich
Sonstiges
Wenn Sie Zahlungsschwierigkeiten haben, können Sie eine Stundung der Beiträge beantragen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Einziehung des Beitrags bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für Sie bedeutet. Der Anspruch darf durch die Stundung auch nicht gefährdet erscheinen.
Ein Erlass der Beiträge setzt voraus, dass eine unbillige Härte vorliegt. Nach der Rechtsprechung liegt diese Voraussetzung nur in Einzelfällen vor.
Rechtsgrundlage
- §§ 1 – 8, 20 – 28, 33 – 41 Kommunalabgabengesetz (KAG)
- ist die Beitragsschuld vor dem 1. Oktober 2005 entstanden, gelten nach § 49 Abs. 7 Satz 2 KAG die §§ 123 – 135 Baugesetzbuch (BauGB)
- Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde, in der das Grundstück liegt