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Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen - Anordnung beantragen

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Zuständige Stelle

nach Wahl der antragstellenden Person:

  • das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk es zu der Tat gekommen ist,
  • das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der antragstellenden Person und des Täters oder der Täterin befindet oder
  • das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich der Täter oder die Täterin gewöhnlich aufhält


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