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Bei "häuslicher Gewalt" beziehungsweise "Gewalt im sozialen Nahraum" leben gewalttätige Person und Opfer in einer Beziehung.

Bei einem polizeilichen Wohnungsverweis muss die gewalttätige Person,

  • die gemeinsam mit dem Opfer bewohnte Wohnung und den unmittelbar angrenzenden Bereich verlassen und
  • sich für einen bestimmten Zeitraum von dort fernhalten.

Über die Dauer des Wohnungsverweises entscheidet das Ordnungsamt beziehungsweise die Polizei im Einzelfall je nach Gefährdung.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für einen Wohnungsverweis sind:

  • Es sind Tätlichkeiten zu erwarten oder eingetreten, die
    • Leib,
    • Leben,
    • Gesundheit,
    • Freiheit oder
    • sexuelle Selbstbestimmung einer anderen in der Wohnung lebenden Person beeinträchtigen.
  • Der Wohnungsverweis ist für die Beseitigung der Gefahr
    • erforderlich,
    • geeignet und
    • angemessen.

Verfahrensablauf

Melden Sie Tätlichkeiten oder Bedrohungen entweder dem Ordnungsamt Ihrer Gemeinde/Stadtverwaltung oder der Polizei. Verlangen Sie einen Wohnungsverweis. Beim Ordnungsamt können Sie einen Wohnungsverweis erwirken, ohne dass die Polizei bei Ihnen zuhause war.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

keine

Sonstiges

Die Ortspolizeibehörde informiert alle Beteiligen über Interventionsstellen und andere Hilfseinrichtungen. Die Behörde oder die Polizeiverständigen diese Einrichtungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten. Sind auch Kinder von der Situation betroffen, erhält das Jugendamt eine Benachrichtigung.

Bei unzumutbaren Belästigungen kann das Familiengericht Schutzanordnungen erlassen. Unzumutbare Belästigungen sind etwa das ständige Verfolgen und Beobachten, Telefonterror oder Terror per Fax oder SMS.

Viele Opfer befinden sich in besonderen Zwangssituationen. Daher lassen sie sich oft auf eine vorschnelle Rückkehr der gewalttätigen Person ein. Wünschen Sie vorzeitige Aufhebung des Wohnungsverweises, prüft die Behörde daher kritisch, ob diese wirklich in Ihrem Interesse ist.

Rechtsgrundlage

§ 27a Polizeigesetz (PolG) (Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückehrverbot, Annäherungsverbot)

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Hilfe & Tipps

  • Verwaltungsbegriffe erklärt
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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.03.2013 freigegeben.