Zum Inhalt

Inhalt

Berücksichtigung eines Freibetrags in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen

Manche Ausgaben sind steuermindernd. Das Finanzamt berücksichtigt sie nachträglich bei der Einkommensteuerveranlagung. Aufwendungen, die im Kalenderjahr voraussichtlich entstehen, können Sie vorab als Freibetrag in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen berücksichtigen lassen.

Für folgende Aufwendungen kommen Freibeträge in Betracht:

  • Werbungskosten aus der Arbeitnehmertätigkeit, wenn diese den Pauschalbetrag von 920 Euro überschreiten.
  • Sonderausgaben, wenn diese den Pauschbetrag von 36 Euro bei Ledigen und 72 Euro bei Verheirateten überschreiten.
  • Außergewöhnliche Belastungen
  • Sonstige Freibeträge
  • in Ausnahmefällen: Kinderfreibeträge und Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

Voraussetzungen

Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen müssen insgesamt höher als 600 Euro sein.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Lohnsteuerermäßigung persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.

Fristen

Antrag für das laufende Kalenderjahr: bis zum 30. November

Erforderliche Unterlagen

Die Lohnsteuerkarte 2010 beziehungsweise die Ersatzbescheinigung 2011.
Die zuständige Stelle kann zusätzlich Nachweise für die Aufwendungen oder gesonderte Erläuterungen verlangen.

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

Bei persönlicher Vorsprache: sofort

Rechtsgrundlage

Contextspalte

 

Ort wählen

Geben Sie hier einen Ort an. Für diesen Ort liefert service-bw genau die Informationen und Anlaufstellen, die Sie brauchen.

 
 

Hilfe & Tipps

  • Verwaltungsbegriffe erklärt
  • PLZ ermitteln
 
 

Dieses Verfahren finden Sie auch in

 
 

Empfohlene Links

 
 

Lesezeichen setzen bei

 
 

Ihre Bewertung dieser Seite





 
 
 

Ideen, Fragen, Kritik?

Sie haben eine Idee, wie die Landesverwaltung Ihre Leistungen beim Verfahren Lohnsteuerermäßigung beantragen (Werbungskosten) noch bürgerfreundlicher, günstiger oder einfacher erbringen kann? Dann sind Sie hier an der richtigen Adresse.

 
 

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanzministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat dessen ausführliche Fassung am 15.09.2011 freigegeben.