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Sie können die Kosten für folgende Leistungen von der Steuer absetzen:

  • Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
  • haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Pflege- und Betreuungsleistungen
  • Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen

Achtung: Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, müssen Sie Ihre Einkommensteuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres abgeben. Reicht Ihre Einkommensteuererklärung Ihr Steuerberater oder Ihre Steuerberaterin ein, verlängert sich die Frist bis zum 31. Dezember des Folgejahres.

Voraussetzungen

Anspruchsberechtigt sind Sie, wenn Sie

  • bei einer haushaltsnahen Beschäftigung Arbeitgeber sind.
  • bei einer haushaltsnahen Dienstleistung Auftraggeber der Dienstleistungen sind.

Die Leistungen müssen in Ihrem Haushalt innerhalb der Europäischen Union (EU) beziehungsweise des Europäische Wirtschaftsraums (EWR) erbracht werden.

Verfahrensablauf

Mit der Einkommensteuererklärung können Sie unter "Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen" (Eintragungsmöglichkeiten im Mantelbogen) Ausgaben bis zu bestimmten Höchstbeträgen geltend machen.

Dazu zählen

  • Arbeits- beziehungsweise Lohnkosten sowie
  • die in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten.

Kosten für gelieferte Ware oder für Material können Sie nicht von der Steuer absetzen.

Im Einkommensteuerbescheid werden die jeweiligen Ermäßigungsbeträge direkt von der tariflichen Einkommensteuerschuld abgezogen.

Tipp: Die Einkommensteuererklärungsvordrucke finden Sie im Portal der Finanzämter.

Fristen

Die Steuerermäßigung wird zusammen mit Ihrer Einkommensteuererklärung beantragt.

Erforderliche Unterlagen

Neben der Einkommensteuererklärung können folgende Unterlagen von Ihrem Finanzamt benötigt werden:

  • bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen (z.B. bei Minijobs im Rahmen des Haushaltscheckverfahrens): Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
  • bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen:
    • Rechnung
    • Nachweis der Zahlung durch Überweisung oder Verrechnungsscheck
  • bei Pflege- und Betreuungsleistungen:
    • Bescheinigung (z.B. Leistungsbescheid) der sozialen Pflegekasse beziehungsweise der privaten Pflegeversicherung
    • amtsärztliches Attest oder Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde
    • Nachweis der Zahlung durch Überweisung oder Verrechnungsscheck

Hinweis: Barzahlungen und Barschecks können nicht anerkannt werden.

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

Über die Gewährung der haushaltsnahen Dienstleistungen wird im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung entschieden.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Einkommensbesteuerung natürlicher Personen ist das Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere der § 35a EStG (Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen).

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Hilfe & Tipps

  • Verwaltungsbegriffe erklärt
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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanzministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat dessen ausführliche Fassung am 19.07.2012 freigegeben.