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Möchten Sie als Grenzgänger oder Grenzgängerin in der Schweiz arbeiten? Dann benötigen Sie eine Grenzgängerbewilligung (Ausweis G). Diesen Ausweis beantragt Ihr Arbeitgeber für Sie.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Sie sind Staatsangehöriger oder Staatsangehörige eines EU-25- oder EFTA-Staates.
  • Sie haben ihren Wohnsitz in Deutschland.
  • Sie haben Ihren Arbeitsplatz in der Schweiz.
  • Sie kehren mindestens einmal die Woche an Ihren Wohnort zurück.

Verfahrensablauf

Ihr Arbeitgeber muss den Grenzgängerausweis bei der zuständigen Stelle beantragen.

Ist Ihre vereinbarte Beschäftigungsdauer kürzer als zwölf Monate, beschränkt die zuständige Stelle Ihre Grenzgängerbewilligung auf die Dauer des Arbeitsvertrags. Bei über zwölfmonatiger Dauer oder unbefristeten Verträgen ist sie fünf Jahre gültig. Sie können die Bewilligung um jeweils weitere fünf Jahre verlängern lassen.

Erforderliche Unterlagen

  • Arbeitsvertrag
  • Wohnsitzbescheinigung (Hauptwohnsitz in Deutschland)
  • ein Passfoto

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B. die Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses.



Kosten

  • für die Ausstellung eines Grenzgängerausweises für Erwachsene: zwei Verwaltungsgebühren jeweils in Höhe von etwa 65 Schweizer Franken
  • für die Ausstellung eines Grenzgängerausweises für Personen unter 18 Jahren: zwei Verwaltungsgebühren jeweils in Höhe von etwa 30 Schweizer Franken

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung des Antrags dauert in den meisten Fällen zwei bis drei Wochen.

Sonstiges

Wenn Ihr Arbeits- und Wohnort in der Schweiz ist, kann eine befristete Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz für Sie infrage kommen. Es gibt kurzfristige Bewilligungen (L-Bewilligung für einen Aufenthalt bis zu 18 Monaten) und langfristige Bewilligungen (B-Bewilligung für einen Aufenthalt bis zu fünf Jahren). Nach mindestens fünfjährigem Aufenthalt können Sie unter Umständen auch eine unbefristete Niederlassungsgenehmigung (C-Bewilligung) erhalten.

Auch diese Aufenthaltsbewilligungen muss Ihr Arbeitgeber beantragen.

Rechtsgrundlage

Art. 4 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens EU-Schweiz

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Hilfe & Tipps

  • Verwaltungsbegriffe erklärt
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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Regierungspräsidium Freiburg hat dessen ausführliche Fassung am 20.06.2012 freigegeben.