- Verfahren
- Formulare & Onlinedienste
- Zuständige Stelle
Inhalt
Wer fischen oder angeln will, muss einen Fischereischein besitzen und diesen beim Fischen bei sich haben. Er ist nur gültig, wenn Sie für das laufende Kalenderjahr die Fischereiabgabe bezahlt haben.
Sie erhalten den Fischereischein in der Regel auf Lebenszeit.
Jugendliche ohne Sachkundenachweis erhalten einen Jugendfischereischein. Erbringen Sie den Sachkundenachweis, können auch sie einen Fischereischein auf Lebenszeit beantragen.
Zusätzlich zum Fischereischein benötigen Sie die Erlaubnis derjenigen Person, die das Fischereirecht für das Gewässer hat, in dem Sie fischen möchten.
Voraussetzungen
Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein)
- Sie sind zwischen 10 und 15 Jahre alt,
- Sie haben keinen Sachkundenachweis und
- Ihre Eltern oder deren Stellvertreter erklären ihr Einverständnis
Fischereischein auf Lebenszeit
- Sie sind mindestens 10 Jahre alt und
- Sie können die erforderliche Sachkunde nachweisen (Vorlage).
Verfahrensablauf
Sie können den Fischereischein persönlich oder schriftlich beantragen. Eine andere Person kann den Antrag auch für Sie stellen. Dieser Person müssen Sie dazu eine Vollmacht ausstellen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- Passbild
- Sachkundenachweis (Prüfungszeugnis)
Kosten
Die Gemeinden legen die Gebühren für die Fischereischeine fest. Zusätzlich müssen Sie jedes Jahr eine Fischereiabgabe in Höhe von 8 Euro zahlen. Diese Abgabe gilt nicht für den Jugendfischereischein.
Bearbeitungsdauer
keine
Sonstiges
Auf der Internetseite der Fischereiforschungsstelle des Landes Baden-Württemberg oder auf der Internetseite des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e. V. finden Sie:
- das Fischereigesetz
- die Landesfischereiverordnung
- weitere Hinweise zur Fischerei, dem Fischereischein und Lehrgängen
Rechtsgrundlage
- § 31 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Fischereischein)
- § 32 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Jugendfischereischein)
- § 33 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Versagungsgründe)
- § 35 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Zuständigkeit)
- § 36 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Fischereiabgabe)
- § 14 Landesfischereiverordnung (LFischVO) (Sachkundenachweis)
- § 15 Landesfischereiverordnung (LFischVO) (Fischereiprüfung)
- § 16 Landesfischereiverordnung (LFischVO) (Vorbereitungslehrgang)