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Am 29. November 2007 hat der Landtag von Baden-Württemberg das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Wohnungswesen beschlossen. Dieses umfasst in Artikel 1 das Landesgesetz zur Förderung von Wohnraum und Stabilisierung von Quartierstrukturen (Landeswohnraumförderungsgesetz – LWoFG), das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist und das bisherige Bundesrecht ersetzt.

Achtung: Wohnberechtigungsscheine, die vor dem 31. Dezember 2007 auf Grundlage bundesgesetzlicher Regelungen ausgestellt worden sind, verloren in Baden-Württemberg ihre Gültigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2008. Für Mieter, die zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz einer Wohnung waren, ist dies unbeachtlich. Die auf Grundlage des Landeswohnraumförderungsgesetzes ab 1. Januar 2008 in Baden-Württemberg neu ausgestellten Wohnberechtigungsscheine berechtigen zum Bezug einer Sozialmietwohnung innerhalb des Geltungsbereichs des Landesgesetzes und sind maximal ein Jahr lang gültig.

Mit der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins wird sichergestellt, dass eine Sozialwohnung jenen Wohnungsuchenden zugute kommt, für die sie mit Steuermitteln subventioniert wurde. Waren Sie bei Bezug dieser Wohnung wohnberechtigt, bleibt die Nutzungsberechtigung während der Dauer des Mietverhältnisses aufrecht, unabhängig von der Entwicklung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Sie können den Wohnberechtigungsschein in zwei Varianten beantragen:

  • Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
    Der Antragsteller ist berechtigt, eine beliebige Sozialwohnung zu beziehen.
  • Besonderer Wohnberechtigungsschein
    Der Wohnungsinteressent bewirbt sich – unter Einhaltung der besonderen Bezugsvoraussetzungen – um eine bestimmte Sozialwohnung. Mit diesem Wohnberechtigungsschein ist der Antragsteller berechtigt, (nur) diese bestimmte Sozialwohnung zu beziehen.

Achtung: Bei einem beabsichtigten Umzug in eine neue Sozialwohnung müssen Sie einen neuen Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein stellen, wenn der Wohnberechtigungsschein älter als ein Jahr oder die Gültigkeit bereits vor diesem Zeitpunkt abgelaufen ist.

Voraussetzungen

Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegt. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen.

Das Gesamtjahreseinkommen setzt sich aus dem Bruttojahreseinkommen aller zum Haushalt gehörender Personen zusammen. Es wird nach Maßgabe des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) ermittelt.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich stellen.

Tipp: Eine persönliche Vorsprache ist zu empfehlen, da mit der Beantragung umfangreiche Unterlagen vorzulegen sind. Je nach Angebot der Stadt-/Gemeindeverwaltung steht Ihnen ein Antragsformular zum Download zur Verfügung.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis
  • Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z.B. letzte Gehaltsabrechnung einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen, letzte(r) Einkommensteuerbescheid/-erklärung und letzte Einnahmen-Überschussrechnung bei Selbstständigen)

Kosten

Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.

Rechtsgrundlage

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat ihn am 27.04.2009 freigegeben.