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Jedes der vier baden-württembergischen Regierungspräsidien (Stiftungsbehörden) führt ein Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen, die ihren Sitz im jeweiligen Regierungsbezirk haben.

Hinweis: Ausnahme sind die kirchlichen Stiftungen, über welche in der Regel kirchliche Einrichtungen Auskunft geben können.

In das Stiftungsverzeichnis werden eingetragen:

  • Name und Anschrift
  • Sitz
  • Zweck
  • Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftung
  • Tag der Erlangung der Rechtsfähigkeit und die
  • Anerkennungsbehörde

Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem ohne Angabe von Gründen gestattet. Die Eintragung im Stiftungsverzeichnis begründet allerdings nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.

Hinweis: Es besteht auch die Möglichkeit, Abschriften aus dem Stiftungsverzeichnis zu erhalten (gegen Gebühr).

Sollten sich bei einer Stiftung eine oder mehrere der oben genannten Angaben ändern, ist sie verpflichtet, dies der Stiftungsbehörde mitzuteilen.

Die Regierungspräsidien führen jeweils – über das Internet zugängliche – Verzeichnisse von Stiftungen, die dieser Form der Veröffentlichung zugestimmt haben. Dabei handelt es sich jedoch nicht um das Stiftungsverzeichnis.

Voraussetzungen

Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedem gestattet. Ein berechtigtes Interesse wird nicht mehr vorausgesetzt.

Verfahrensablauf

Informationen über einzelne Stiftungen erhalten Sie am einfachsten im Internet.

Auf den Seiten von "Stiftung online" bieten

Register, in denen die im Regierungsbezirk eingetragenen Stiftungen teilweise nach Stiftungsnamen, Stiftungszweck und nach Stiftungssitz geordnet sind.

Die im Internet zugänglichen Verzeichnisse enthalten jedoch nur Stiftungen, die dieser Form der Veröffentlichung zugestimmt haben. Es handelt sich dabei nicht um das Stiftungsverzeichnis.

Es besteht auch die Möglichkeit, zu einzelnen Stiftungen Abschriften aus dem Stiftungsverzeichnis zu erhalten.

Kosten

Für die Einsicht in die Stiftungsverzeichnisse, die im Internet veröffentlicht sind, fallen keine Kosten oder Gebühren an.

Rechtsgrundlage

§ 4 Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG) (Stiftungsverzeichnis)

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Hilfe & Tipps

  • Verwaltungsbegriffe erklärt
  • PLZ ermitteln
 
 

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat ihn am 30.09.2010 freigegeben.