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Inhalt
Stiftungen sind dazu verpflichtet, anstelle der Einkommensteuer Körperschaftsteuer zu zahlen.
Stiftungen müssen daher
- dem Finanzamt die Umstände anzeigen, die für ihre steuerliche Erfassung von Bedeutung sind und
- Steuererklärungen abgeben.
Keine Steuerzahlungspflichten entstehen üblicherweise bei gemeinnützigen Stiftungen.
Die Anerkennung als gemeinnützige Stiftung und damit verbundene Steuervergünstigungen müssen Sie beim Finanzamt beantragen.
Voraussetzungen
Um die Anmeldung vornehmen zu können, muss die Stiftung als rechtsfähig anerkannt sein. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Steuerpflicht.
Verfahrensablauf
Stimmen Sie den Satzungsentwurf bereits im Voraus mit dem zuständigen Finanzamt ab und klären Sie die Frage der Gemeinnützigkeit. So können Sie, wenn notwendig, noch Änderungen in der Satzung vornehmen.
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantragen Sie beim Finanzamt. Es prüft die Satzung und stellt dann eine Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit aus.
Bei nicht gemeinnützigen Stiftungen entfällt die Abstimmung der Satzung mit dem Finanzamt in der Regel.
Fristen
Es gelten die allgemeinen steuerlichen Erklärungs- und Abgabefristen laut Steuerkalender.
Erforderliche Unterlagen
Kopien
- der Satzung,
- des Stiftungsgeschäftes
Bitte schicken Sie die Unterlagen mit der Post.
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
keine Angaben möglich
Sonstiges
Spätere für die Steuervergünstigung wesentliche Satzungsänderungen müssen Sie dem Finanzamt mitteilen. Besprechen Sie geplante Änderungen am besten schon vor Beschlussfassung mit dem Finanzamt.
Sie müssen das Finanzamt außerdem innerhalb eines Monats über folgendes informieren:
- Änderung der Zusammensetzung des Vorstands
- Änderung von Sitz oder Ort ihrer Geschäftsleitung
- Erwerb oder Verlust der Rechtsfähigkeit
- Auflösung oder Aufhebung der Stiftung
- Änderungen anderer für die Besteuerung bedeutsamer Umstände
Hinweis: Für die steuerliche Erfassung bedeutsame Umstände müssen Sie auch bei der Gemeinde, in der die Stiftung ihren Sitz hat, anzeigen.
Rechtsgrundlage
- §§ 80 – 88 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- §§ 137 – 138 in Verbindung mit den §§ 90, 93, 97 der Abgabenordnung (AO)