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Betreiben Sie selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe? Dann müssen Sie Ihren Gewerbebetrieb in die Handwerksrolle eintragen lassen. Eingetragen werden können

  • natürliche und juristische Personen und
  • Personengesellschaften.

Zum stehenden Gewerbe gehört jeder Gewerbebetrieb, dessen Tätigkeit nicht dem Reisegewerbe oder dem Marktverkehr zuzurechnen ist. Eine gewerbliche Niederlassung ist nicht Voraussetzung.

Sie oder die von Ihnen mit der Betriebsleitung beauftragte Person müssen über die persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle verfügen, wenn Sie 

  • ein stehendes Gewerbe gründen oder
  • sich an einem Betrieb beteiligen oder
  • sich zusammen mit einem Partner selbständig machen wollen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • die Meisterprüfung

Hinweis: Wenn Sie diese Voraussetzung nicht erfüllen, können Sie in bestimmten Fällen Ausnahmebewilligungen beantragen.

Einzelheiten zu den Voraussetzungen und dem jeweiligen Verfahren finden Sie auch in folgenden Verfahrensbeschreibungen:

Die Handwerksordnung sieht auch Bestimmungen vor, nach denen Sie oder Ihre Betriebsleitung als

  • Diplom-Ingenieur oder Diplom-Ingenieurin beziehungsweise
  • Ingenieur oder Ingenieurin oder
  • mit einer der Meisterprüfung gleichwertigen deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung (§ 7 Abs. 2 HwO) in die Handwerksrolle eingetragen werden können.

Achtung: Sie dürfen immer nur das zulassungspflichtige Handwerk ausüben, das eingetragen wurde. Werden mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausgeübt, muss normalerweise jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen sein.

Verfahrensablauf

Um Ihr Unternehmen in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, müssen Sie einen Antrag stellen.

Mit der Eintragung in die Handwerksrolle ist die Ausstellung einer Handwerkskarte verbunden. Mit der Handwerkskarte können Sie sich später als eingetragener Handwerksbetrieb ausweisen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

bei Einzelunternehmen:

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Nachweis über die Qualifikation (Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis etc.) des Inhabers oder der Inhaberin (bei angestellter Betriebsleitung siehe dort)
  • Kopie Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)

bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ( GbR):

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter, Gesellschafterinnen oder vertretungsberechtigten Personen
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Nachweis über die Qualifikation (Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis etc.) des oder der Gesellschafter beziehungsweise Gesellschafterinnen (bei angestellter Betriebsleitung siehe dort)
  • Kopie Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)

bei GmbH, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), AG, OHG, KG, GmbH & Co. KG und anderen inländischen oder ausländischen Gesellschaften:

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen
  • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      • bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister
      • ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
  • Kopie Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), muss jeder geschäftsführende Gesellschafter das Gewerbe anzeigen, einen Antrag ausfüllen und sämtliche persönlichen Unterlagen einreichen.

bei Anstellung eines Betriebsleiters oder einer Betriebsleiterin:

  • Betriebsleitererklärung
  • Nachweis über die Betriebsleitungstätigkeit (Kopie des Arbeitsvertrages des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin)
  • Nachweis über die Qualifikation des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin (Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis, Ausnahmegenehmigung etc.)

Hinweis: Wenn Sie eine zweite Person als Betriebsleitung anstellen, müssen Sie die Betriebsleitererklärung und den Nachweis über die Betriebsleitertätigkeit auch für diese vorlegen.

Weitere Informationen finden Sie auch im Merkblatt "Der handwerkliche Betriebsleiter".

Kosten

Es können Kosten in unterschiedlicher Höhe anfallen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.

Rechtsgrundlage

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Hilfe & Tipps

  • Verwaltungsbegriffe erklärt
  • PLZ ermitteln
 
 

Dieses Verfahren finden Sie auch in

 
 

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Baden-Württembergische Handwerkstag e. V. für die Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern hat dessen ausführliche Fassung am 11.09.2012 freigegeben.