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Inhalt
Sie wollen als Ausländerin oder als Ausländer in Deutschland heiraten oder arbeiten? Sie müssen aus einem sonstigen Grund eine Urkunde, die in einem anderen Land ausgestellt wurde, bei einer deutschen Stelle vorlegen?
Die Behörden oder Gerichte in Deutschland werden von Ihnen verlangen, dass diese Urkunde zuvor in einem besonderen Verfahren beglaubigt wird. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:
- eine "Legalisation" der deutschen Auslandsvertretung (deutsche Botschaften und Konsulate im Ausland) oder
- eine "Apostille" (auch "Haager Apostille" genannt) der jeweils zuständigen ausländischen Behörde
Legalisation
Bei einer Legalisation muss die zuständige Behörde des jeweiligen Staates die dort ausgestellte Urkunde vorbeglaubigen. Im Anschluss daran legalisiert dann die zuständige deutsche Auslandsvertretung die Urkunde und bestätigt damit ihre Echtheit. Erst dann kann die Urkunde bei der deutschen Stelle vorgelegt werden.
Apostille
Die erleichterte Form der "Haager Apostille" ersetzt die sonst erforderliche Legalisation in den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation. Die Apostille wird von einer dazu bestimmten Behörde des Staates erteilt, durch den die Urkunde ausgestellt worden ist. Mit der Apostille wird die Urkunde in Deutschland anerkannt.
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
Sie möchten eine öffentliche Urkunde beglaubigen lassen.
Hinweis: Die zuständige Stelle bestimmt die Form, in der Sie die Urkunden vorlegen müssen. Für genaue Informationen wenden Sie sich an die jeweilige Behörde.
Verfahrensablauf
Bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfahren Sie, in welcher Form die Beglaubigung Ihrer Urkunde vorgenommen wird und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. So kommt beispielsweise eine Legalisation in Betracht, die eine Vorbeglaubigung, eventuell auch eine Endbeglaubigung der Urkunde durch die zuständige ausländische Behörde erforderlich macht.
Benötigen Sie lediglich eine Apostille, wenden Sie sich an die entsprechende ausländische Behörde.
Sie können persönlich zu der zuständigen Stelle gehen und die Beurkundung vornehmen lassen. Einige Stellen erlauben auch eine Zusendung mit der Post.
Erforderliche Unterlagen
- Originalurkunde
- eventuell Vor- oder Endbeglaubigung des Ausstellerstaates
- Kopie des Reisepasses oder eines sonstigen Identitätsnachweises, wenn ein Antrag schriftlich gestellt wird oder Sie sich vertreten lassen
Kosten
- für die Legalisation: zwischen 20 Euro und 80 Euro pro Urkunde
- für die nicht erfolgte Legalisation (z.B. wegen falscher Urkunde): 75 Prozent der Gebühr
- Apostille: Gebühren und Auslagen nach dem Recht des jeweiligen ausländischen Staates
Bearbeitungsdauer
Bei der Einholung der Apostille bei den zuständigen ausländischen Behörden ist teilweise mit langen Wartezeiten zu rechnen.
Sonstiges
Einigen Auslandsvertretungen fehlt aufgrund der Verhältnisse im jeweiligen Land die Möglichkeit, Urkunden ausreichend überprüfen zu können. Die im Ausland tätigen deutschen Konsulate können aber im Rahmen der Amtshilfe für deutsche Behörden im Einzelfall eine eingeschränkte Überprüfung vornehmen. Deutsche Behörden oder Gerichte, die Urkunden aus einem dieser Länder benötigen (etwa für die Anmeldung zur Eheschließung oder die Anlegung eines Familienbuchs) können eine solche Überprüfung verlangen. Die Überprüfungskosten muss aber der Urkundeninhaber oder die Urkundeninhaberin tragen.
Im Bereich des Personenstandswesens bestehen außerdem noch völkerrechtliche Verträge zwischen Deutschland und anderen Staaten (Bilaterale völkerrechtliche Verträge). Darin ist vereinbart, dass zwischen den Staaten bestimmte Urkunden nicht legalisiert oder nur zwischenbeglaubigt werden müssen.
Außerdem besteht ein Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC). Danach sind Personenstandsurkunden und Ehefähigkeitszeugnisse in den anderen Vertragsstaaten von jeder Förmlichkeit befreit. Dafür müssen diese von einem Vertragstaat (CIEC-Übereinkommen) nach einem bestimmten Muster ausgestellt worden sein.
Rechtsgrundlage
§ 13 Konsulargesetz (KG) (Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden)